Jahresabschluss / HGB

Umgekehrte Maßgeblichkeit

Die Bewertungen der Positionen in einer Bilanz richten sich nach dem Handelsgesetzbuch (HGB) als Handelsrecht. Die steuerrechtliche Gewinnermittlung richtet sich dagegen nach den §§ 5-7 im Einkommensteuergesetz (EStG). Unterschiede leiten sich aus unterschiedlichen Zielstellungen ab.
Nach alter Fassung des EStG (bis 2008) galt die Regelung, dass steuerrechtliche Bewertungswahlrechte immer im Einklang mit anlogen Ansätzen in der Handelsbilanz zu erfolgen haben. In diesem Sinne wurde von der umgekehrten Maßgeblichkeit gesprochen. Mit der Änderung des § 5 im EStG und dem Bilanzrechtmodernisierungsgesetz (BilMoG - in Kraft seit 29.5.2009) wurde die umgekehrte Maßgeblichkeit abgeschafft, d.h. die Bewertungen in der Handelsbilanz sind nicht zwingend auch für die Steuerbilanz anzusetzen.
Unabhängig davon bleibt es aber beim Prinzip der Maßgeblichkeit der Handelsbilanz auch für die Steuerbilanz. Bewertungen in der Steuerbilanz haben nach der Maßgabe in der Handelsbilanz zu erfolgen, soweit im Steuerrecht keine davon abweichende Regelung maßgebend ist.
Die Trennungen und Unterschiede sind nicht so umfangreich wie etwa angenommen werden könnte. Nur selten sind zwei völlig unterschiedliche Bilanzen aufzustellen. Deshalb ist zu empfehlen, einen den Vorschriften entsprechenden handelsrechtlichen Jahresabschluss zu erstellen und dabei die steuerlichen Bewertungswahlrechte mit weitgehender Übereinstimmung zu wählen. Verwiesen sei auf zu beachtende Bilanzierungsgebote, Bilanzierungsverbote und Bilanzierungswahlrechte.
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Verwandte Fachbegriffe

Maßgeblichkeitsprinzip
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Bilanzierungsgebote
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Bilanzierungsverbote
Die Bilanz eines Bauunternehmens muss ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens- und Kapitallage vermitteln. Eine falsche Bewertung des Vermögens oder der Schulden führt zwangsläufig zu einer falschen Aussage.Mit den Bilan...
Bilanzierungswahlrechte
Die Bilanz eines Bauunternehmens muss ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens- und Kapitallage vermitteln. Für die Bewertung gelten die Regelungen im Handelsgesetzbuch (HGB). Danach wird mit den Bilanzansätzen entschiede...
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