Steuern

Umsatzsteuer bei Anzahlungen

Von einem Auftraggeber (AG) geleistete Anzahlungen für eine Baumaßnahme sind beim Bauunternehmen als Auftragnehmer vereinnahmte Beträge vor oder während der Bauausführung. Die Umsatzsteuer entsteht beim Bauunternehmen im Monat der Vereinnahmung der Zahlung, sofern nicht Steuerschuldnerschaft für Bauleistungen nach § 13 b im Umsatzsteuergesetz (UStG) vorliegt und dann der Leistungsempfänger als Steuerschuldner gilt. Nicht bestimmend sind weder der Zeitpunkt der vertraglichen Vereinbarung noch der Zeitpunkt der Rechnungslegung, z. B. von Abschlagsrechnungen zur Baumaßnahme.
Umsatzsteuer bei Anzahlungen
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Als Anzahlungen zu Bauleistungen kommen infrage:
  • erhaltene Vorauszahlungen des Auftraggebers bei einem VOB-Vertrag nach § 16 Abs. 2 in VOB/B für vereinbarte, aber noch nicht ausgeführte Leistungen, die dann mit folgenden Abrechnungen zu verrechnen sind,
  • erhaltene Abschlagszahlungen vom Auftraggeber in meistens kurzen Zeitabständen für bereits ausgeführte, aber noch unfertige Bauleistungen, d. h. nicht fertiggestellte und noch nicht abgenommene Leistungen.
Bei der Vereinnahmung der Zahlung ist der jeweils gültige Umsatzsteuersatz im betreffenden Monat anzuwenden. Für Bauleistungen gilt bei:
  • Vereinnahmungen vor dem 1. Juli 2020 sowie nach dem 13. Dezember 2020 der Umsatzsteuersatz von 19 % und
  • Vereinnahmungen ab 1. Juli bis 31. Dezember 2020 der Umsatzsteuersatz von 16 % nach dem „Zweiten Corona-Steuerhilfegesetzes vom 29. Juni 2020 (in BGBl. I, S. 1512)“.
Detaillierte Regelungen und Aussagen zur Anwendung der Umsatzsteuersätze traf das Bundesministerium für Finanzen mit dem BMF-Schreiben zur „Umsatzsteuer – Befristete Absenkung zum 1. Juli 2020 vom 30. Juni 2020“, veröffentlicht im Bundessteuerblatt Teil I. Mit dem BMF-Schreiben vom 4. November 2020 wurde weiterhin zu Anwendungsfragen der befristeten Umsatzsteuersenkung Stellung genommen und nochmals klargestellt, dass es für die Bestimmung des Umsatzsteuersatzes bei Abschlagsrechnungen jeweils auf den Zeitpunkt der Vereinnahmung der Zahlung ankommt.
Nach den Regelungen ist bei Rechnungslegungen und vereinnahmten Zahlungen im 2. Halbjahr 2020 zu beachten:
  • Wurden bereits vor dem 30. Juni 2020 Abschlagsrechnungen zur Baumaßnahme an den Bauherrn als Auftraggeber mit 19 % Umsatzsteuer gestellt, dazu Abschlagszahlungen beim Bauunternehmen vereinnahmt und der Umsatzsteuer-Istbesteuerung unterzogen, dann sind die erhaltenen Abschlagszahlungen einschließlich Umsatzsteuer in der Schlussrechnung zur Baumaßnahme abzusetzen. Daraus ableitend mindert sich entsprechend der noch vom Bauherrn aus der Schlussrechnung zu zahlende Betrag.
    Mit dem Beispiel einer Schlussrechnung wird dies unter Umsatzsteuer-Absenkung demonstriert.
  • In ausgestellten Vorauszahlungs- und Abschlagsrechnungen nach dem 30. Juni und bis 31. Dezember 2020, ist für die Zahlung, die in diesem Zeitraum vereinnahmt wurde, die Umsatzsteuer mit 16 % zu berechnen. Steht bereits im 2. Halbjahr 2020 fest, dass die jeweilige Bauleistung erst nach dem 31. Dezember 2020 als erbracht bzw. als ausgeführt gilt, dann wird es nach Tz. 1, Nr. 1 im BMF-Schreiben vom 4. November 2020 nicht beanstandet, wenn bereits der dann gültige Steuersatz von 19 % angewandt wird. Der Empfänger einer solchen Rechnung kann den ausgewiesenen Steuersatz als Vorsteuer geltend machen.
  • Erfolgt die Ausführung der Bauleistungen (Fertigstellung bei Werkleistung oder Abnahme bei Werklieferung) zur Baumaßnahme erst nach dem 31. Dezember 2020 und in den Abschlagsrechnungen der Ausweis der Umsatzsteuer im 2. Halbjahr mit dem Steuersatz von 16 %, bedarf es nach Tz. 4, Rz. 51 im BMF-Schreiben dann keiner Berichtigung in diesen Rechnungen, wenn:
    • in der Schlussrechnung die Umsatzsteuer für die gesamte Leistung (oder ggf. Teilleistung) mit dem wieder ab 2021 geltenden Steuersatz von 19 % ausgewiesen wird oder
    • in der Schlussrechnung die für die vor dem 1. Januar 2021 vereinnahmten Teilentgelte geschuldete weitere Umsatzsteuer zusätzlich angegeben wird.
Nach Tz. 1, Nr. 3 im BMF-Schreiben vom 4. November 2020 ist bei kumulativen Abschlagsrechnungen die Berechnung der Umsatzsteuer mit dem Steuersatz zu berichtigen, in dem die Werklieferung bzw. Werkleistung als ausgeführt gilt. Die Umsatzsteuer kann nicht in einer beliebigen anderen Abschlagsrechnung auf den zu diesem Zeitpunkt gültigen Steuersatz geändert werden.
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Aktuelle Normen und Richtlinien zu "Umsatzsteuer bei Anzahlungen"

DIN-Norm
Ausgabe 2016-09
Diese Norm legt die allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen fest. Diese Bedingungen enthalten u. a. Angaben zur Art und zum Umfang der Leistungen, zur Haftung der Vertragsparteien, zu Vertragsstrafen, zu Mängelansprüchen ...
- DIN-Norm im Originaltext -

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