Steuern

Umsatzsteuer bei Photovoltaikanlagen

Mittels einer Photovoltaikanlage wird Strom erzeugt. Die Anlage stellt ein selbstständiges, vom Gebäude losgelöstes bewegliches Wirtschaftsgut dar. Es ist dem Anlagevermögen des Unternehmens zuzurechnen. Der Betreiber einer Photpvoltaikanlge hat aber hinsichtlich der Zuordnung zum Anlagevermögen ein Wahlrecht. Wird die Anlage mindestens 10 % unternehmerisch genutzt, so kann das Unternehmen die Anlage wertmäßig insgesamt dem Unternehmen zuordnen. Dann ist auch ein voller Vorsteuerabzug von den Anschaffungskosten möglich. Die Entscheidung darüber ist spätestens mit dem Vorsteuerabzug in der Jahreserklärung zur Umsatzsteuer für das Kalenderjahr des Bezugs der Photovoltaikanlage vorzusehen.
Für die seit dem 1. April 2012 in Betrieb genommenen Photovoltaikanlagen sind durch die Betreiber die Regelungen zur Umsatzsteuer des Bundesministeriums für Finanzen im BMF-Schreiben vom 19. September 2014 zur "Umsatzsteuerlichen Behandlung von Photovoltaik- und KWK-Anlagen" maßgebend und anzuwenden.
Als spezielle Aussagen aus dem BMF-Schreiben sind hervorzuheben:
  • Wegfall des Eigenverbrauchsbonus für dezentral verbrauchten Strom aus Photovoltaikanlagen, die seit dem 1. April 2012 in Betrieb sind, indem die Betreiber dieser Anlagen vom Netzbetreiber für den selbst verbrauchten Strom keine Vergütung mehr erhalten;
  • Einspeisung von Strom (physisch eingespeister und den kaufmännisch-bilanziell weitergegebenen Strom) durch den Betreiber der Photovoltaikanlage als eine umsatzsteuerpflichtige Lieferung an den Netzbetreiber, wobei der Netzbetreiber verpflichtet ist, den gesamten angebotenen Strom aus erneuerbaren Energien vorrangig abzunehmen;
  • Inanspruchnahme des Vorsteuerabzugs im Umfang der beabsichtigten unternehmerischen Verwendung der Anlage bzw. in vollem Umfang bei einer teilunternehmerisch / unternehmensfremden (privaten) Nutzung nur dann in vollem Umfang, wenn die unternehmerische Nutzung mindestens 10 % beträgt (mit Bezug auf § 15 Abs. 1 im Umsatzsteuergesetz-UStG).
Für den vom Betreiber der Anlage selbst verbrauchten Strom erfolgt keine Vergütung vom Netzbetreiber für die ab 1. April 2012 in Betrieb genommenen Anlagen. Bei der Ermittlung des Selbstverbrauchs ist zunächst nach vor und nach dem 1. April 2012 in Betrieb gegangenen Anlagen zu differenzieren. Für die letzteren Anlagen gilt die sogenannte PV-Novelle. Danach ist maßgebend, dass für Anlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 10 kW bis einschließlich 1.000 kW pro Jahr nur noch 90 % der gesamten erzeugten Strommenge vergütet werden. Die restlichen 10 % soll der Betreiber möglichst selbst verbrauchen oder vermarkten. Bei Selbstverbrauch als private Nutzung gilt dann eine unentgeltliche Weitergabe bezüglich Umsatzsteuer, sofern die gesamte Anlage dem Unternehmensvermögen zugeordnet wurde. Die private Weitergabe ist mit einem fiktiven Einkaufspreis oder ggf. mit den Selbstkosten des Betreibers zu bemessen. Mindestens am Jahresende sollte aber ein Nachweis durch Zählerablesung für den Gesamtverbrauch und die private Nutzung erfolgen.
Zu beachten ist weiterhin mit Bezug auf das BMF-Schreiben vom 9. Dezember 2013, dass Werklieferungen von Photovoltaikanlagen ebenfalls Bauleistungen darstellen, wenn sie in einem Gebäude oder sonstigem Bauwerk installiert werden. Dann schuldet der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer wie auch bei der Steuerschuldnerschaft für Bauleistungen. Nicht betroffen davon sind Photovoltaikanlagen für die private Verwendung, z. B. an einem Einfamilienhaus.
Bauprofessor-Redaktion
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