Steuern

Umsatzsteuer bei Werkleistungen

Eine Werkleistung liegt im Bauunternehmen vor, wenn für die Bauleistung:
  • kein Hauptstoff benötigt wird (z. B. Aushub einer Baugrube, Erdbewegungen) oder
  • wenn die benötigten Hauptstoffe vom Auftraggeber gestellt werden.
Die Verwendung von Nebenstoffen des Auftragnehmers hat auf die Bestellung keinen Einfluss. Werkleistungen sind grundsätzlich bereits mit der Fertigstellung, d. h. mit der Vollendung des Werks, ausgeführt. Hierbei ist die Abnahme nicht Voraussetzung, sie wird allerdings im Regelfall mit der Fertigstellung zusammenfallen.
Wie Werkleistungen werden bei der Umsatzsteuer auch Teile einer Leistung behandelt, für die ein Entgelt gesondert vereinbart und abgerechnet (z. B. Teilfertigstellung und Teilschlussrechnung) wird.
Voraussetzung ist jedoch, dass
  • die Leistung nach wirtschaftlicher Betrachtung auch teilbar ist und
  • sie nicht als Ganzes, sondern in Teilen geschuldet und bewirkt wird.
Soweit keine Steuerschuldnerschaft des Bauherrn als Leistungsempfänger nach § 13 b Umsatzsteuergesetz (UStG), vorliegt, sind folgende Aspekte maßgebend:
  • Die Umsatzsteuerschuld entsteht und wird fällig mit Ablauf des Voranmeldezeitraums, in dem die Werkleistung ausgeführt worden ist (vgl. § 13 Abs. 1, Nr. 1 UStG),
  • d. h. die Fertigstellung bzw. Auslieferung bzw. Abnahme der Bauleistung als Werkleistung erfolgte (Soll-Besteuerung).
  • Die Soll-Besteuerung von Bauleistungen gilt grundsätzlich für Schlussrechnungen. Die Umsatzsteuer ist fällig, unabhängig davon, wann der Kunde die Rechnung bezahlt.
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Aktuelle Normen und Richtlinien zu "Umsatzsteuer bei Werkleistungen"

Ausgabe 2016-09
Diese Norm legt die allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen fest. Diese Bedingungen enthalten u. a. Angaben zur Art und zum Umfang der Leistungen, zur Haftung der Vertragsparteien, zu Vertragsstrafen, zu Mängelansprüchen ...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Auszug im Originaltext aus DIN 1961 (2016-09)
(1) Durch die vereinbarten Preise werden alle Leistungen abgegolten, die nach der Leistungsbeschreibung, den Besonderen Vertragsbedingungen, den Zusätzlichen Vertragsbedingungen, den Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen, den Allgemeinen Techn...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm

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