Steuern

Umsatzsteuer bei Kleinunternehmen

Mit Bezug auf § 19 Abs. 1 im Umsatzsteuergesetz (UStG) wird die Umsatzsteuer von Kleinunternehmen wie beispielsweise Bauhandwerker sowie auch von Nichtkaufleuten wie freiberuflich Tätige nicht erhoben, wenn sie:
  • im Inland ansässig sind,
  • der maßgebliche Umsatz zuzüglich der darauf entfallenden Steuer im vorangegangenen Jahr neu mit Bezug auf das III. Bürokratieentlastungsgesetz (vom 22.11.2019 in BGBl. I, S. 1746) ab 2020 im Jahr 22.000 € (vorher 17.500 €) nicht überstiegen hat,
  • im laufenden Kalenderjahr der Umsatz 50.000 € voraussichtlich nicht übersteigen wird, wobei Vorsteuerabzug ausschließende, steuerfreie Umsätze und Umsätze von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens nicht einzubeziehen sind.
Die Kleinunternehmerregelung bedeutet für die Kleinunternehmer den Vorteil, dass ihr Umsatz zwar dem Umsatzsteuergesetz unterliegt, aber die Umsatzsteuer nicht an die Finanzämter abzuführen ist. In ihren Rechnungen wird nur der Rechnungsbetrag ohne Ausweis einer Umsatzsteuer ausgewiesen. Die weiteren umsatzsteuerlichen Anforderungen zur Aufstellung von Rechnungen sind jedoch gleichermaßen zu gewährleisten. Ableitend aus der höheren Grenze von 22.000 € werden künftig mehr Kleinunternehmer davon Gebrauch machen, bei denen der Jahres-Umsatz bisher 17.500 € überstieg.
Dem Rechnungsempfänger von Rechnungen der Kleinunternehmen ist nicht erlaubt, aus den Rechnungen eine Vorsteuer geltend zu machen. Dem Kleinunternehmer selbst steht aus seinen erhaltenen Eingangsrechnungen ebenfalls keine Vorsteuer zu.
Der Kleinunternehmer ist nicht zur Abgabe einer Umsatzsteuer-Voranmeldung verpflichtet.
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