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Zur Feststellung der Umsatzsteuer besteht eine Aufzeichnungspflicht - nach der: nachzuweisen sind.
Dazu hat das Unternehmen zugleich alle an Dritte ausgestellten und von Dritten erhaltenen Rechnungen nach § 257 Abs. 4 Handelsgesetzbuch (HGB) aufzubewahren, Handelsbriefe mindestens zehn Jahre lesbar, beginnend mit dem Schluss des Kalenderjahres der Rechnungsausstellung.
Bei Änderungen der Umsatzsteuersätze sind jeweils spezielle Anforderungen und Regelungen zu beachten, zuletzt betreffend die:
Detaillierte Aussagen zur Anwendung der Umsatzsteuersätze trifft das BMF-Schreiben zur „Umsatzsteuer – Befristete Absenkung zum 1. Juli 2020 vom 30. Juni 2020“, veröffentlicht im Bundessteuerblatt Teil I. Verwiesen sei besonders auf Anforderungen zum Umsatzsteuerausweis in den Umsatzsteuer- Voranmeldungen bei der Umsatzsteuer bei Anzahlungen für die Voranmeldungszeiträume im BMF-Schreiben unter Tz. 2.3 und 2.5. Tz. 2.3 und 2.5.
Die Umsatzsteuer ist eine Jahressteuer. Während des Jahres müssen aber Voranmeldungen jeweils bis zum zehnten Tag nach Ablauf des Kalendermonats (Voranmeldezeitraum) getätigt und Vorauszahlungen geleistet werden, wenn eine Zahllast vorliegt. Die Voranmeldung ist auf elektronischem Weg zu übermitteln, sie steht einer Steuererklärung gleich.
Der Bauunternehmer kann auch eine Verlängerung der Fristen für die Voranmeldung und die Vorauszahlung der Umsatzsteuer um einen Monat beim Finanzamt beantragen. Die Gewährung ist aber in der Regel an die Auflage geknüpft, dass der Unternehmer eine Sondervorauszahlung auf die Umsatzsteuer eines Kalenderjahres entrichtet, die ein Elftel der Summe der Vorauszahlungen für das vergangene Kalenderjahr beträgt.
Ableitend aus dem Bürokratieentlastungsgesetz III (vom 22.11.2019 in BGBl. I, Nr. 42) dürfen mit Änderung in § 18 Abs. 2 Umsatzsteuergesetz (UStG) Neugründer eines Unternehmens die Umsatzsteuer- Voranmeldung künftig vierteljährlich (anstelle monatlich) abgeben, wenn die Umsatzsteuer voraussichtlich 7.500 € nicht überschreitet. Dabei bleibt jedoch zu beachten, dass die Umsatzsteuer in eine Jahressteuer hochzurechnen ist. Die neue Regelung gilt ab dem Besteuerungszeitraum 2021 und zunächst befristet bis 2026.
Erfolgte eine Umsatzsteuer-Voranmeldung verspätet oder enthält unrichtige Angaben, dann ist seit 1. Januar 2015 eine Teil-Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung möglich. Im § 371 Abs. 2a in der Abgabenordnung (AO) wird hierzu ausgeführt, dass "Straffreiheit bei Selbstanzeigen in dem Umfang eintritt, in dem der Täter gegenüber der zuständigen Finanzbehörde die unrichtigen Angaben berichtigt, die unvollständigen Angaben ergänzt oder die unterlassenen Angaben nachholt". Die Regelung gilt jedoch nicht für Steueranmeldungen, die sich auf das Kalenderjahr (Jahreserklärung) beziehen.
Von Kleinunternehmen ist keine Umsatzsteuer- Voranmeldung erforderlich. Nach § 19 UStG gilt für sie die Kleinunternehmerregelung. Danach entfällt die Umsatzsteuer, wenn der maßgebliche Umsatz zuzüglich Steuer im vorangegangenen Jahr neu ab 2020 im Jahr 22.000 € (vorher 17.500 €) nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr 50.000 € voraussichtlich nicht übersteigen wird. Zugleich fällt dann auch der Vorsteuerabzug weg.