Die Umsatzsteuersätze der Umsatzsteuer können vom Gesetzgeber von Zeit zu Zeit geändert werden. Mit Bezug auf § 12 Abs. 1 Umsatzsteuergesetz (UStG) waren seit 1. Januar 2007 bis 30. Juni 2020 und sind wieder ab 1. Januar 2021 maßgebend:
- ein allgemeiner Umsatzsteuersatz (zutreffend für Bauleistungen) von 19 % und
- ein ermäßigter Umsatzsteuersatz (z. B. für Lebensmittel, Fachbücher, Leistungen der Kultur u. a.) von 7 %.
Auf Grundlage des „Zweiten Corona-Steuerhilfegesetzes vom 29. Juni 2020 (in BGBl. I, S. 1512)“ werden die Umsatzsteuersätze für den Zeitraum vom 1. Juli 2020 bis 31. Dezember 2020 abgesenkt, und zwar der:
- allgemeine Umsatzsteuersatz vom 19 % auf 16 % und
- ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 % auf 5 %.
Die Änderungen traten am 1. Juli 2020 in Kraft. Sie sind auf Lieferungen, sonstige Leistungen und innergemeinschaftliche Erwerbe anzuwenden, die ab 1. Juli 2020 ausgeführt werden.
Detaillierte Regelungen und Aussagen zur Anwendung der befristeten Umsatzsteuersätze trifft das BMF-Schreiben zur „Umsatzsteuer – Befristete Absenkung zum 1. Juli 2020 vom 30. Juni 2020“, veröffentlicht im Bundessteuerblatt Teil I. Daraus ableitend erfolgen bauspezifische Erläuterungen unter Umsatzsteuer-Absenkung und Umsatzsteuer-Erhöhung.
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Speziell für Bauleistungen sind bei der befristeten Änderung des Umsatzsteuersatzes einige Besonderheiten zu beachten, die sich vorrangig auf folgende Aspekte beziehen:
Als Ausführung gilt für den anzuwendenden Umsatzsteuersatz bei:
Bauleistungen als Werklieferung der Tag der Übergabe und der fertigen Leistung (siehe Umsatzsteuer bei Werklieferungen) bzw. Teilabnahme einer vertraglich bestimmten Teilleistung und
Sofern anstelle einer Gesamtleistung nur Teilleistungen ausgeführt werden, ist zum geänderten Umsatzsteuersatz nicht der Zeitpunkt für die Gesamtleistung maßgebend, sondern wann die einzelnen Teilleistungen ausgeführt wurden. Als Voraussetzung gilt, dass die Gesamtleistung wirtschaftlich als Teilbarkeit von Bauleistungen möglich ist, die Teilleistungen als solche erbracht werden können, dafür Teilentgelte zu vergüten sind und die jeweilige Teilabnahme vereinbart wurde, näher erläutert unter Umsatzsteuer bei Teilleistungen. Bei Anzahlungen, speziell für Bauleistungen als Abschlagszahlungen, Vorschüsse und Vorauszahlungen, die jeweils der Umsatzsteuer-Istbesteuerung unterliegen, entsteht die Umsatzsteuer zum Zeitpunkt, zu dem die Zahlung beim Bauunternehmen vereinnahmt worden ist, näher erläutert unter Umsatzsteuer bei Anzahlungen. Demgegenüber gilt bei der Schlussrechnungslegung die Umsatzsteuer-Sollbesteuerung. Für Dauerleistungen, die sich über einen längeren Zeitraum (von Monaten und ggf. Jahren) ohne zeitliche Begrenzung erstrecken, beispielsweise für Lieferungen von Baustoffen und - teilen, sind im Zeitraum der Umsatzsteuer- Absenkung auch die gültigen Sätze anzuwenden.
Sofern nach dem 30. Juni 2020 eine Minderung oder Erhöhung der Bemessungsgrundlage zur Umsatzsteuer für eine vorher ausgeführte Bauleistung, z. B. durch Skonto, Preisnachlass, Nachberechnung eintritt, ist vom ausführenden Unternehmen der dafür geschuldete Steuerbetrag zu berichtigen.
Erfolgte bei Ausgangs- und Eingangsrechnungen im Juli 2020 der Ansatz eines falschen (zu hohen) Umsatzsteuersatzes, so gilt nach Tz. 3.12 im BMF-Schreiben vom 30. Juni 2020 eine Nichtbeanstandungsregelung, wenn der Steuerbetrag abgeführt und die Rechnung nicht berichtigt wurde. Dem Leistungsempfänger wird dann auch der Vorsteuerabzug gewährt.
Bei Bauverträgen, die vor dem Stichtag einer Steuersatzerhöhung geschlossen und bei denen von dem alten Steuersatz ausgegangen wurde, kann der Unternehmer, der die Leistung nach dem Stichtag übergibt, nach § 29 UStG vom Bauherrn als Auftraggeber dann den Ausgleich der prozentualen Mehrbelastung verlangen, wenn die Leistung auf einem Vertrag beruht, der nicht später als vier Kalendermonate (vor dem 1. März 2020) vor der Gesetzesänderung abgeschlossen wurde und die Vertragsparteien nicht ausdrücklich entgegenstehende Vereinbarungen (z. B. Ausgleichansprüche bei Umsatzsteueränderungen) getroffen haben.
Hierzu sowie auf weitere zu beachtende Angaben bei Angeboten, in Verträgen, zu Problemen und Risiken sowie zu möglichen und erforderlichen Preisanpassungen bei Umsatzsteuersatz-Änderungen sei auf Erläuterungen unter Umsatzsteuerklauseln verwiesen.
In den Vertragsbedingungen für Baumaßnahmen öffentlicher Auftraggeber ist allgemein eine Umsatzsteuerregelung dahingehend enthalten, dass jeweils der Umsatzsteuersatz anzusetzen ist, der zum Zeitpunkt des Entstehens der Umsatzsteuer (Fertigstellung oder Abnahme der Bauleistungen) gilt.
Schließlich sei noch erwähnt, dass zum "Herausrechnen" der Umsatzsteuer aus sogenannten Kleinbetragsrechnungen folgende leicht gerundete Vomhundertsätze verwendet werden können: Steuersatz | Vomhundertsatz als Anteil vom Bruttobetrag der Rechnung |
16 % | 13,79 € |
19 % | 15,97 |
5 % | 4,76 |
7 % | 6,54 |
Beispiel:
In einem Bruttobetrag von 100 € sind bei einem Steuersatz von 7 %:
100,00 € x 0,0654 = 6,54 € Umsatzsteuer enthalten.