Umsatzsteuerschuld ist die auf den Gesamtumsatz verrechnete Steuer (=Traglast), von der bereits geleistete Vorumsatzsteuerbeträge (Vorsteuer) abgesetzt werden können. Eine Differenz als noch zu leistende bzw. abzuführende Umsatzsteuer ist dann die Zahllast.
Besteuert wird eigentlich nur die jeweilige Wertschöpfung (der Mehrwert) in der betreffenden Wirtschaftsstufe. Folglich ist die Umsatzsteuer wettbewerbsneutral. Belastet wird in vollem Umfang nur der Endverbraucher.
Die Umsatzsteuerschuld entsteht und wird fällig mit Ablauf des Voranmeldezeitraums, in dem die Bauleistung ausgeführt worden ist, d. h. die Fertigstellung bzw. Auslieferung bzw. Abnahme erfolgte (Umsatzsteuer-Sollbesteuerung). Bei einer Umsatzsteuer-Istbesteuerung ist die Vereinnahmung des Rechnungsbetrages maßgebend. Erfolgte durch das Unternehmen selbst eine Vorauszahlung an ein anderes Unternehmen, beispielsweise vom Generalunternehmer (GU) an einen Nachunternehmer (NU) und wurde dafür der Vorsteuerabzug in der Umsatzsteuervoranmeldung in Anspruch genommen, so muss dieser dann berichtigt werden, wenn die Lieferung bzw. sonstige Leistung nicht ausgeführt worden ist und auch nicht mehr erfolgen wird, z. B. wegen Insolvenz des Leistenden. Übersicht Vorsteuer, Traglast und Zahllast
Beispiel: Umsatzbesteuerung mit Vorsteuerabzug
U1 - Unternehmer (Kieswerk)
U1 liefert in seiner Eigenschaft als Urerzeuger Kies an den Unternehmer U2 (Betonwerk) zur Weiterverarbeitung zum Preis von 100.000 € + USt.
USt. von U1 = 19% von 100.000 € = 19.000 € (Traglast)
U1 hat im Beispiel keinen Vorlieferanten und demnach auch keine Vorsteuer.
U2 - Unternehmer (Betonwerk)
U2 verarbeitet den Kies zu Betonelementen und liefert diese an den Bauunternehmer U3 (Baubetrieb) zum Preis von 275.000 € + USt.
USt. von U2 = 1 % von 275.000 € = 52.250 € (Traglast)
U2 kann einen Vorsteuerabzug geltend machen. Er beträgt: USt. des U2 | = | 52.250 € |
./. USt, gezahlt an U1 | = | 19.000 € |
Differenz | = | 33.250 € (Zahllast) |
Der Vorsteuerabzug beträgt 19.000 €. An das Finanzamt wird nur die Differenz abgeführt, und zwar resultierend aus der Wertschöpfung (Mehrwert)! Wertschöpfung bei U2 | = | Preis von U2 ./. Preis von U1 |
| = | 275.000 € ./. 100.000 € | = | 175.000 € |
daraus USt. | = | 19 % von 175.000 € | = | 33.250 € |
U3 - Unternehmer (Baubetrieb)
U3 errichtet mit den Betonelementen ein Bauwerk und verkauft es an den Kunden U4 zum Preis von 500.000 € + USt.
USt. von U3 = 19 % von 500.000 € = 95.000 € (Traglast)
U3 kann einen Vorsteuerabzug geltend machen. Er beträgt: USt. des U3 | = | 95.000 € |
./. USt, gezahlt an U2 | = | 52.250 € |
Differenz | = | 42.750 € (Zahllast) |
| = | Abführung an das Finanzamt! |
Wertschöpfung bei U3 | = | Preis von U3 ./. Preis von U2 |
| = | 500.000 € ./. 275.000 € | = | 225.000 € |
daraus USt. | = | 19 % von 225.000 € | = | 42.750 € |
(Rechnungslegung U3 an U4 einschließlich USt., wenn U4 kein Steuerschuldner nach § 13b UStG ist)U4 - Kunde (Endverbraucher)
USt. bei U4 = 19 % von 500.000 € = 95.000 €
Diese sind vom Endverbraucher zu tragen!