Baurecht / BGB

Unabdingbarkeit zum Verbraucherbauvertrag

Nach dem reformierten Bauvertragsrecht nach BGB ab 2018 werden zum Verbraucherbauvertrag (ab § 650i bis 650n BGB) mit der Aussage in § 650o abweichende Vereinbarungen ausgeschlossen, wenn diese zum Nachteil des Verbrauchers gereichen. Das gilt gleichermaßen bezüglich etwaiger Regelungen in Individualverträgen oder Allgemeinen Vertragsbedingungen, die dann unwirksam wären.
Im Einzelnen werden mit der Unabdingbarkeit betroffen die Vorschriften in §§ 650i bis l sowie 650n:
  • Textform des Verbraucherbauvertrags nach § 650i Abs. 2 BGB,
  • Pflicht zur Baubeschreibung und Termin der Fertigstellung nach § 650j BGB,
  • Zeitpunkt der Fertigstellung § 650k Abs. 3 BGB,
  • Widerrufsrecht durch den Verbraucher nach § 650l BGB,
  • Erstellung und Herausgabe von Unterlagen nach § 650n BGB.
Nicht eingezogen sind die Regelungen zu Abschlagszahlungen nach § 650m BGB in Verbindung mit § 632a BGB. Die Vertragspartner können hierzu auch individuelle Verfahrensweisen vereinbaren und ausführen.
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