Zu einem Angebot sollte geprüft werden, ob einerseits unangemessen hohe oder niedrige Preise (oder unangemessen hohe oder niedrige Kosten) vorliegen. Bei Ausschreibungen für öffentliche Bauaufträge ist in solchen Fällen auf ein Angebot kein Zuschlag zu erteilen. Das gilt nach den Regelungen in der VOB Teil A jeweils nach § 16d Abs. 1 Nr. 1 in den Abschnitten 1 bis 3 sowohl bei nationalen Vergaben im Unterschwellenbereich als auch bei EU-weiten Ausschreibungen bei Erreichen der Schwellenwerte sowie bei verteidigungs- und sicherheitsspezifischen Baumaßnahmen. Bei unangemessenen Preisen kann es sich handeln um:
überhöhte oder untersetzte Einheitspreise (EP) bei einzelnen Leistungspositionen im Leistungsverzeichnis (LV), ggf. um Spekulationspreise oder möglicherweise um Preise im Angebot handeln, denen eine Mischkalkulation zugrunde liegt. Null-Einheitspreise können, aber müssen nicht unangemessene oder unvollständige Preisangaben in einem Angebot darstellen. Eine Angabe von Null Euro für einen Einheitspreis stellt auch eine Preisangabe dar. Im Allgemeinen mag ein Null-Einheitspreis zunächst unrealistisch erscheinen, möglicherweise sprechen aber sachliche und wirtschaftliche Gründe für die Angabe. eine Angebotsendsumme handeln, die gegenüber einem oder einiger weniger Bieter erheblich geringer ist als die der übrigen Bieter.
Bei unangemessen niedrigen Angebotspreisen ist eine schriftliche Aufklärung bzw. Erklärung vom Bieter in Textform zu verlangen, um etwaige Zweifel zu entkräften. Bei der Beurteilung sind:
die Wirtschaftlichkeit des Bauverfahrens,
die gewählten technischen Lösungen sowie
sonstige günstige Ausführungsbedingungen
zu berücksichtigen.
Die Prüfung zur Angemessenheit der Preise sollte im Zusammenhang von Einzelpreisen und Angebotsendsummen erfolgen. Als Hilfsmittel sind heranzuziehen und auszuwerten:
Im Einzelnen sind die einzelnen Kalkulationsansätze zu betrachten, besonders:
Zu prüfen bliebe, ob sich die Ansätze im wirtschaftlich vertretbaren Rahmen halten. Das Fehlen eines Ansatzes für Gewinn (G) und Wagnisse ist unbeachtlich. Sollten die Kalkulationsansätze eines Bieters nicht als wirtschaftlich gerechtfertigt angesehen werden bzw. der Bieter mit niedrigeren Ansätzen als die übrigen Bieter kalkuliert haben, bliebe ggf. weiter zu prüfen, ob für die Abweichungen rationellere Technologien bzw. Bauausführungen und/oder günstigere Bezugsquellen für die Einbaustoffe und/oder geringere Mietsätze oder eigene Verrechnungssätze für den Einsatz der Baumaschinen und Geräte sowie für Rüst- und Schalmaterial Einfluss haben, die von den anderen Bietern nicht in gleich hohem Maße anzusetzen waren. Diesbezügliche Regelungen treffen für öffentliche Bauaufträge auch die Vergabehandbücher, so zu:
Im HVA B-StB wird ausgeführt, dass sich Zweifel zur Angemessenheit eines Angebots ergeben können, wenn: "Weicht beispielsweise die Angebotssumme des Mindestbietenden um mehr als 10 % von den Nächsthöheren ab, ist eine Aufklärung der Ursachen unerlässlich." Dazu sollte dann vom Bieter eine schriftliche Erklärung über die Ermittlung der Preise für die Gesamtleistung verlangt werden. Gleichlautend wird zu Hochbaumaßnahmen im VHB-Bund in der Richtlinie unter Tz. 5.3 vermerkt, dass ein Zweifel zur Angemessenheit von Preisen grundsätzlich bei einer Abweichung von 10 % oder mehr gegenüber dem nächsthöheren Angebot angenommen wird.
Feststellungen aus den Unterlagen der Preisermittlung sowie der Prüfung und Wertung der Angebote auf Grundlage von abverlangten Erklärungen der Bieter sollten festgehalten werden. Ein Ausschluss des Angebots eines Bieters käme infrage, wenn:
der Bieter die geforderte Aufklärung verweigert,
der Bieter Unklarheiten zum Angebot nicht ausräumen kann,
die Vergabestelle objektiv eine Mischkalkulation nachweisen kann.
Lässt die Prüfung und Wertung von Angeboten durch den Auftraggeber jedoch auf Grundlage erfolgter Erklärungen und Nachweise des Bieters nachvollziehbar erkennen, dass er die Markt- und Wettbewerbssituation für seine Preisbildung effektiv genutzt hat (z. B. durch günstigen Materialeinkauf, Verwertung von Abbruchmaterial und Erdaushub), dann kann ein wirtschaftliches Angebot vorliegen. Ein Ausschlussgrund würde dann zum Angebot bezüglich der Angebotsendsumme nicht maßgebend sein.