Lohn / Tarif / Rente

Unbezahlte Freistellung des Arbeitnehmers

Als unbezahlte Freistellung gilt ein unbezahlter Sonderurlaub. Für diese Dauer ruhen die gegenseitigen Hauptleistungspflichten, d. h. die Pflicht zur Arbeitsleistung und zur Lohnzahlung.
Solche Zeiten können beispielsweise maßgebend werden
  • bei einer Ableistung eines Wehr- und freiwilligen Zivildienstes,
  • bei Kinderbetreuung,
  • bei Zeiten eines Beschäftigungsverbotes vor und nach einer Entbindung.
Neben den gesetzlichen Regelungen können Vereinbarungen über unbefristete Freistellung auch im Rahmen des Arbeitsvertrages getroffen werden. Ihrer Rechtswirksamkeit geht aber eine ausdrückliche Übereinkunft voraus.
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