Personalwirtschaft / Arbeitsrecht

Unterbrechung des Urlaubs

Ein Urlaub kann infolge Krankheit unterbrochen werden, weiterhin ggf. auch durch besondere Vorkommnisse, die eine Freistellung des Arbeitnehmers hätten begründen können (beispielsweise Tod von Eltern, Ehegatten, Lebenspartnern, Kindern). In diesen Fällen werden die nachgewiesenen Tage, an denen der Arbeitnehmer arbeitsunfähig ist oder freigestellt worden wäre, auf den Urlaub nicht angerechnet. Der Arbeitnehmer hat sich jedoch nach termingemäßem Ablauf des Urlaubs oder bei längerer Krankheit nach Beendigung der Krankheit dem Unternehmen wieder zur Verfügung zu stellen. Über den restlichen Urlaub ist gesondert zu entscheiden, und zwar unter Berücksichtigung betrieblicher Belange und den Wünschen des Arbeitnehmers.
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Aktuelle Normen und Richtlinien zu "Unterbrechung des Urlaubs"

Auszug im Originaltext aus DIN EN ISO 13790 (2008-09)
13.2.2.1 HeizenBei intermittierendem Heizbetrieb, der nicht die Bedingungen des vorangehenden Abschnitts erfüllt, wird der Heizwärmebedarf QH,nd,interm, angegeben in Megajoule, nach Gleichung (67) berechnet: ... ... ANMERKUNG 1 Für den intermittier...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
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