Baukalkulation / Angebot / Nachträge

Unterkostenpreise

Liegen zu einem Angebot unangemessen niedrige Einheitspreise (EP) für Teilleistungen (z. B. Euro- oder Cent-Preise) vor, wird oft von Unterkostenpreisen gesprochen. Sie können Kostenverlagerungen in der Kalkulation und ggf. eine unzulässige Mischkalkulation vermuten lassen. Ein Bieter, der in seinem Angebot die von ihm tatsächlich geforderten EP für einzelne Leistungspositionen im Leistungsverzeichnis (LV) auf verschiedene EP anderer Leistungspositionen verteilt, benennt nicht die von ihm rechtlich geforderten EP. Evtl. kann sogar eine Kalkulation von Spekulationspreisen vorliegen.
Liegen bei der Prüfung und Wertung von Angeboten solche Vermutungen nahe, ist vom Bieter eine schriftliche Erklärung - ggf. unter Festlegung einer zumutbaren Antwortfrist - über die Kostenanteile der EP und die Offenlegung der Kalkulation zu ihren Unterlagen zu verlangen. Dies wird bekräftigt durch die Anforderungen in der VOB/A-2016 und den Vergabehandbüchern für öffentliche Bauaufträge so:
  • zu nationalen Ausschreibungen im Unterschwellenbereich nach § 16 d Abs. 1, Nr. 2 im Abschnitt 1 sowie bei EU-weiten Ausschreibungen bei Erreichen der Schwellenwerte nach § 16 d EU Abs. 1, Nr. im Abschnitt 2 und bei verteidigungs- und sicherheitsspezifischen Baumaßnahmen nach § 16 d VS Abs. 1, Nr. 2 im Abschnitt der VOB/A-2016,
  • nach dem Vergabe- und Vertragshandbuch (VHB-Bund, Ausgabe 2008, Stand: April 2016) in der Richtlinie 321 – Prüfungsvermerk, Prüfungs- und Wertungsübersicht - unter Tz. 2.3.2 und
  • zu Baumaßnahmen im Straßen- und Brückenbau nach HVA B-StB (Ausgabe April 2016) im Teil 2 unter Tz. 2.4 - Prüfung und Wertung der Angebote - in Nr. 41 bis 43.
Für die Aufklärung sollten die Aussagen in den ergänzenden Preisblättern (EFB-Preis) 221 bzw. 222 nach VHB-Bund, das Formblatt 223 zur Aufgliederung der kalkulierten Einheitspreise sowie eine ggf. hinterlegte Urkalkulation herangezogen werden. Evtl. ist bei der Prüfung zu Unterkostenpreisen noch eine Rücksprache mit dem betreffenden Bieter vorzunehmen. Legt der Bieter nachvollziehbar dar, dass er die Markt- und Wettbewerbssituation für seine Preisbildung effektiv genutzt hat (z. B. durch günstigen Materialeinkauf, Verwertung von Abbruchmaterial und Erdaushub), dann kann durchaus ein wirtschaftliches Angebot vorliegen.
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