Lohn / Tarif / Rente

Urlaubsabgeltung bei Krankheit

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschied mit Urteil vom 7. 8. 2012, dass der Urlaubsanspruch langjährig arbeitsunfähig erkrankter Arbeitnehmer auch ohne tarifvertragliche Regelung 15 Monate nach Ablauf des Urlaubjahres verfällt. Diese Entscheidung beeinflusst jedoch nicht die bisherigen Regelungen zum Urlaub im Baugewerbe für die gewerblichen Arbeitnehmer im Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe (BRTV-Baugewerbe). Sie hat aber Auswirkungen für Poliere und Angestellte im Baugewerbe.
Für gewerbliche Arbeitnehmer richten sich die Urlaubs- und Abgeltungsansprüche nach § 8 Abs. 7 im BRTV-Baugewerbe. Danach verfallen Ansprüche mit Ablauf des Jahres, das auf das Jahr der Entstehung des Urlaubsanspruchs folgt. Für Arbeitnehmer ist diese Regelung, die theoretisch eine Verteilung des Urlaubsanspruchs auf 24 Monate ermöglicht, nicht mit Nachteilen verbunden. Nach § 8 Abs. 8 BRTV-Baugewerbe besteht nach dem Verfall ein Anspruch des Arbeitnehmers auf Entschädigung gegenüber den Sozialkassen der Bauwirtschaft Bauwirtschaft innerhalb eines weiteren Jahres vorsieht.
Für Angestellte und Poliere ist in § 10 Abs. 3.3 im Rahmentarifvertrag für die Poliere und Angestellten des Baugewerbes (RTV Angestellte) nichts Abweichendes gegenüber § 7 Abs. 3 Satz 3 des Bundesurlaubsgesetzes (BUrIG) bestimmt: Der Urlaub muss im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Eine Übertragung ist bis zum 31. März des nächsten Kalenderjahres bei dringenden betrieblichen oder in der Person des Angestellten liegenden Gründen möglich. Nach Auslegung der Entscheidung des BAG verlängert sich die 3-Monats-Frist eigentlich auf 15 Monate.
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