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Urlaubsdauer im Dachdeckerhandwerk

Urlaubsdauer im Dachdeckerhandwerk
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Auf Erholungsurlaub hat jeder Arbeitnehmer Anspruch. Im Dachdeckerhandwerk weicht die Urlaubsdauer von dem allgemein für die gewerblichen Arbeitnehmer im Baugewerbe gültigen Anspruch auf 30 Arbeitstage im Kalenderjahr nach § 8 des Bundesrahmentarifvertrags (BRTV-Baugewerbe) sowie anlog für die Angestellten ab. Grundlage im Dachdeckerhandwerk ist der Rahmentarifvertrag, vereinbart zwischen dem Zentralverband des Deutschen Dachdeckerhandwerks und der Industriegewerkschaft Bauen - Agrar - Umwelt.
Die Urlaubsdauer bestimmt sich tariflich nach der Dauer der Gewerkzugehörigkeit, und zwar nach folgender Staffelung:
  • bis 10 Jahre Gewerkzugehörigkeit = 26 Arbeitstage
  • bis 15 Jahre Gewerkzugehörigkeit = 27 Arbeitstage
  • bis 18 Jahre Gewerkzugehörigkeit = 28 Arbeitstage
  • bis 19 Jahre Gewerkzugehörigkeit = 29 Arbeitstage
  • bis 20 Jahre Gewerkzugehörigkeit = 30 Arbeitstage.
Diese gewerkspezifischen Regelungen treten an die Stelle des Bundesurlaubsgesetzes. Für Schwerbehinderte im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen erhöht sich der Urlaub um 5 Arbeitstage. Samstage gelten nicht als Arbeitstage. Der Urlaub sollte möglichst zusammenhängend gewährt und genommen werden.
Der Urlaubsanspruch ist ein Rechtsanspruch auf Freizeitgewährung und Fortzahlung des Entgelts. Für die gewerblichen Arbeitnehmer im Dachdeckerhandwerk besteht darüber hinaus Anspruch auf ein zusätzliches Urlaubsgeld in Höhe von 25 % des Urlaubsentgeltes.
Der Zeitpunkt des Urlaubsantritts ist unter Berücksichtigung der Wünsche des Arbeitnehmers und der Bedürfnisse des Betriebes vom Arbeitgeber festzulegen. Bei der Urlaubsgewährung sollte keine Teilung des Urlaubs erfolgen, die den Erholungszweck gefährdet.
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