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Urlaubsgeld in Sozialkosten

Urlaubsentgelte und zusätzliches Urlaubsgeld als Urlaubsvergütung in der Bauwirtschaft sind in der Baukalkulation zu berücksichtigen, speziell für die Gewährung an gewerbliche Arbeitnehmer bei der Ermittlung des Kalkulationslohns innerhalb der Sozialkosten sowie lohngebundenen Kosten, die mit in einem Zuschlagsatz in den ergänzenden Formblättern Preise (EFB-Preis) 221 und 222 nach Vergabe- und Vertragshandbuch (VHB-Bund, Ausgabe 2017) im Abschnitt 1 unter Tz. 1.2 auszuweisen sind.
In den Musterrechnungen zur Bestimmung des Zuschlagsatzes für die lohngebundenen bzw. Lohnzusatzkosten der gewerblichen Arbeitnehmer wird die Urlaubsvergütung in verschiedenen Positionen berücksichtigt:
  • Obgleich Urlaubsentgelt und zusätzliches Urlaubsgeld als Urlaubsvergütung von den Sozialkassen der Bauwirtschaft für die gewerblichen Arbeitnehmer rückvergütet werden, sind sie in die Berechnung der Löhne mit einzubeziehen, um hierdurch die Basis für die auf den Bruttolohn zu beziehenden Sozialkosten und lohnbezogenen Kosten zu ermitteln. Das erfolgt in der Pos. 2.1.3 mit folgender Berechnung für gewerbliche Arbeitnehmer:
    (Grundlöhne + Soziallöhne ohne Urlaubsvergütung) x 14,25

    100 - 14,25
    Für das Jahr 2018 weisen die Musterrechnungen einen Satz von 18,97 % im Tarifgebiet Deutschland-West (in der Berechnung im Zähler abzüglich 13. Monatseinkommen) sowie von 18,87 % in Deutschland-Ost aus.
    In den Musterrechnungen des Hauptverbandes der Deutschen Bauindustrie e. V. wurden für das Jahr 2018 prozentuale Anteile mit Bezug auf die Gehälter angesetzt:
    • in Deutschland-West 1,34 % für Angestellte und 1,32 % für aufsichtsführende Poliere,
    • in Deutschland-Ost 1,46 % für Angestellte und 1,49 % für aufsichtsführende Poliere.
    Die Ansätze sowohl für gewerbliche Arbeitnehmer als auch für Angestellte und Poliere sind betrieblich unterschiedlich hoch, abgeleitet vor allem aus dem unterschiedlich hohen durchschnittlichen Jahresgehalt für Angestellte und Poliere. In den Berechnungen kann und sollte eine betriebsindividuelle Ansetzung erfolgen.
  • In der Pos. 2.2.2.1 innerhalb der Sozialkosten sind die prozentualen , anzusetzen. Diese betragen ab 2019 bis 2021 jährlich einheitlich für die Tarifgebiete West, Ost und Berlin für Urlaub 15,40 % (vorher in 2018 = 14,50 %).
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