VOB A

Verfahrensarten zur Vergabe

Im Gegensatz zu den Vergabearten zu Ausschreibungen und Angeboten für Bauaufträge im Unterschwellenbereich (nach § 3 in VOB/A in den Basisparagrafen im Abschnitt 1) gelten für die Vergabe öffentlicher Aufträge die Vorschriften:
Die angeführten Regelungen fanden ihre Umsetzung bzw. Übernahme speziell in den Aussagen der §§ 3 EU ff. im Abschnitt 2 (EU-Paragrafen) und den §§ 3 VS ff. im Abschnitt 3 (VS-Paragrafen) der VOB Teil A (veröffentlicht im Bundesanzeiger vom 19. Januar 2016 und in Kraft seit 18. April 2016).
Als Verfahrens- bzw. Vergabearten kommen nach §§ 3 und 3 a EU im Abschnitt 2 in der VOB/A bei öffentlichen Aufträgen bei EU-weiten Ausschreibungen und Sektorentätigkeiten infrage:
  • das offene Verfahren, welches der Öffentlichen Ausschreibung entspricht, in der durch den öffentlichen Auftraggeber eine unbeschränkte Zahl von Unternehmen öffentlich zur Abgabe von Angeboten aufgefordert wird,
  • das nicht offene Verfahren, bei dem der öffentliche Auftraggeber nach vorheriger öffentlicher Aufforderung eine beschränkte Zahl von Unternehmen nach objektiven, transparenten und nicht diskriminierenden Kriterien auswählt, die er zur Abgabe von Angeboten auffordert,
  • das Verhandlungsverfahren, bei dem sich der öffentliche Auftraggeber mit oder ohne Teilnahmewettbewerb an ausgewählte Unternehmen wendet, um mit einem oder mehreren dieser Unternehmen über die Angebote zu verhandeln,
  • der wettbewerblichen Dialog zur Vergabe öffentlicher Aufträge mit dem Ziel der Ermittlung und Festlegung der Mittel, mit denen die Bedürfnisse des öffentlichen Auftraggebers am besten erfüllt werden können,
  • die Innovationspartnerschaft als Verfahren zur Entwicklung innovativer, noch nicht auf dem Markt verfügbarer Bauleistungen und zum anschließenden Erwerb der daraus hervorgehenden Leistungen.
Der öffentliche Auftraggeber kann zwischen dem offenen und nicht offenen Verfahren frei wählen, wobei dem offenem Verfahren nicht mehr der Vorrang zukommt. Die anderen Verfahrensarten dürfen jedoch nur dann herangezogen werden, wenn entsprechende Zulassungsvoraussetzungen nach § 3 a EU VOB/A erfüllt sind.
Für verteidigungs- und sicherheitsspezifische Baumaßnahmen gelten die Aussagen nach §§ 3 und 3 a VS im Abschnitt 3 (VS-Paragrafen) der VOB/A. Bauaufträge können vergeben werden:
  • im nicht offenen Verfahren, bei dem öffentlich zur Teilnahme aufgefordert wird und danach aus dem Bewerberkreis eine beschränkte Anzahl von Unternehmen zur Angebotsabgabe gebeten werden,
  • im Verhandlungsverfahren mit oder ohne Teilnahmewettbewerb, wobei sich der Auftraggeber an ausgewählte Unternehmen wendet und mit einem oder mehreren dieser Unternehmen über die von ihnen unterbreiteten Angebote verhandelt,
  • im wettbewerblichen Dialog, als ein Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge mit dem Ziel der Ermittlung und Festlegung von Mitteln, mit denen die Bedürfnisse des Auftraggebers am besten erfüllt werden können.
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