Eine als Pauschalsumme vereinbarte Vergütung bleibt bei einem VOB-Vertrag nach § 2 Abs. 8, Nr. 1 VOB/B im Grundsatz unverändert. Ist jedoch die Abweichung der ausgeführten Leistungen gegenüber dem Vertragssoll so erheblich, dass ein Festhalten an der bisherigen Pauschalsumme nicht mehr zumutbar erscheint, dann kann ein Ausgleich verlangt werden. Bestimmt wird nicht, dass ausschließlich nur der Auftragnehmer dieses Verlangen vorbringen kann. Grundlage für einen Ausgleich sind die für die Leistungsabweichungen maßgebenden Mehr- oder Minderkosten. Bei einer Detail-Pauschalsumme trägt der Bieter bzw. Auftragnehmer lediglich das Mengenrisiko, wenn von ihm die Mengenangaben zu den ausgeschriebenen Positionen im Leistungsverzeichnis mit den Planungsunterlagen unzureichend verglichen bzw. geprüft worden sind. Dann kann der Auftraggeber ggf. ein Verlangen nach Ausgleich zur Pauschalsumme berechtigt ablehnen.
Wann jedoch eine Risikogrenze für das Mengenrisiko und für ein Verlangen nach Ausgleich zur Pauschalsumme – in der Baupraxis auch als Zumutbarkeitsgrenze oder "Opfergrenze" bezeichnet – erreicht bzw. überschritten ist, hängt vom Einzelfall ab und kann prozentual nicht allgemein vorgegeben werden, selbst wenn in der Praxis oft von 20 % gesprochen wird.
Ein Verlangen nach Veränderung der vereinbarten Pauschalsumme bei einem Detailpauschalvertrag kann auch der Auftraggeber äußern. Das dürfte in der Regel ein Verlangen nach Reduzierung der Pauschalsumme bedeuten, wenn ein Festhalten daran nicht zumutbar ist. Ein solcher Fall kann vorliegen, wenn die tatsächlich ausgeführten Leistungsmengen wesentlich geringer als die vertraglich gebundenen Mengen sind.
Bei öffentlichen Bauaufträgen ist mit Bezug auf § 2 Abs. 7, Nr. 1 VOB/B ein Ausgleich unter Berücksichtigung der Minderkosten als eingesparte Kosten beim Auftragnehmer zu prüfen und ggf. ergänzend zu vereinbaren. Für die Berechnung ist wiederum von den Kalkulationsansätzen auszugehen, die dem Hauptangebot zugrunde lagen, nachweisbar in den Aussagen zu den ergänzenden Formblättern Preise (EFB-Preis 221 bis 223 nach VHB-Bund, Ausgabe 2008; Stand: April 2016) sowie ggf. in der vorgelegten Urkalkulation. Erfolgte die Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm bei nationalen Ausschreibungen nach § 7 in Abschnitt 1 VOB Teil A (analog in VOB/A bei Ausschreibungen oberhalb der Schwellenwerte nach § 7 c EU im Abschnitt 2 und zu verteidigungs- und sicherheitsrelevanten Baumaßnahmen nach § 7 c VS im Abschnitt 3), wird die Vergütung meistens mit einer Pauschalsumme vereinbart. Zu unterscheiden sind zwei Möglichkeiten: - Die Ausschreibung mit Leistungsprogramm wurde vom Auftragnehmer selbst mit einem Leistungsverzeichnis untersetzt und zu den Leistungspositionen Einheitspreise angeboten. Auf dieser Grundlage einigen sich die Vertragspartner auf eine Pauschalsumme als Vergütung.
- Für die Leistung wird eine Pauschalsumme ohne vorherige Auspreisung mit Einheitspreisen vereinbart. Zu unterstellen ist dabei, dass eine Leistung stets nur gegen eine entsprechende Vergütung verlangt und erbracht werden kann. Die Leistung ist folglich ortsüblich und angemessen zu bestimmen. Für alle Fälle darunter oder darüber trägt die Last der Darlegung und des Nachweises jeweils der Vertragspartner, der sich einen Vorteil verschaffen will.
Auf Grundlage einer Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm folgt in der Regel eine Global-Pauschalisierung mit einer Global-Pauschalsumme im Bauvertrag. Dann trägt der Auftragnehmer sämtliche Risiken mit seinem Angebot, d.h. sowohl das Mengenrisiko als auch das Leistungs- und Kalkulationsrisiko.
Das Verlangen des Auftragnehmers nach Ausgleich bei erheblichen Abweichungen zwischen ausgeführter und mit der Pauschalsumme grob beschriebenem Leistungsumfang wird meistens vom Auftraggeber abgewiesen werden und damit erfolglos sein.