VOB A

Vergütung nach Pauschalsumme

Eine als Pauschalsumme vereinbarte Vergütung bleibt bei einem VOB-Vertrag nach § 2 Abs. 8, Nr. 1 VOB/B im Grundsatz unverändert. Ist jedoch die Abweichung der ausgeführten Leistungen gegenüber dem Vertragssoll so erheblich, dass ein Festhalten an der bisherigen Pauschalsumme nicht mehr zumutbar erscheint, dann kann ein Ausgleich verlangt werden. Bestimmt wird nicht, dass ausschließlich nur der Auftragnehmer dieses Verlangen vorbringen kann. Grundlage für einen Ausgleich sind die für die Leistungsabweichungen maßgebenden Mehr- oder Minderkosten.
Bei einer Vereinbarung von Pauschalsummen wird mit Bezug des Pauschalrisikos zwischen einer Detailpauschalisierung sowie einer Globalpauschalisierung unterschieden, entsprechend differenziert leiten sich daraus auch die Pauschalverträge ab. Dem Detail-Pauschalvertrag liegt in der Regel eine Leistungsbeschreibung mit Leistungsverzeichnis (LV) als Leitbild der VOB zugrunde.
Bei einer Detail-Pauschalsumme trägt der Bieter bzw. Auftragnehmer lediglich das Mengenrisiko, wenn von ihm die Mengenangaben zu den ausgeschriebenen Positionen im Leistungsverzeichnis mit den Planungsunterlagen unzureichend verglichen bzw. geprüft worden sind. Dann kann der Auftraggeber ggf. ein Verlangen nach Ausgleich zur Pauschalsumme berechtigt ablehnen.
Wann jedoch eine Risikogrenze für das Mengenrisiko und für ein Verlangen nach Ausgleich zur Pauschalsumme – in der Baupraxis auch als Zumutbarkeitsgrenze oder "Opfergrenze" bezeichnet – erreicht bzw. überschritten ist, hängt vom Einzelfall ab und kann prozentual nicht allgemein vorgegeben werden, selbst wenn in der Praxis oft von 20 % gesprochen wird.
Ein Verlangen nach Veränderung der vereinbarten Pauschalsumme bei einem Detailpauschalvertrag kann auch der Auftraggeber äußern. Das dürfte in der Regel ein Verlangen nach Reduzierung der Pauschalsumme bedeuten, wenn ein Festhalten daran nicht zumutbar ist. Ein solcher Fall kann vorliegen, wenn die tatsächlich ausgeführten Leistungsmengen wesentlich geringer als die vertraglich gebundenen Mengen sind.
Bei öffentlichen Bauaufträgen ist mit Bezug auf § 2 Abs. 7, Nr. 1 VOB/B ein Ausgleich unter Berücksichtigung der Minderkosten als eingesparte Kosten beim Auftragnehmer zu prüfen und ggf. ergänzend zu vereinbaren. Für die Berechnung ist wiederum von den Kalkulationsansätzen auszugehen, die dem Hauptangebot zugrunde lagen, nachweisbar in den Aussagen zu den ergänzenden Formblättern Preise (EFB-Preis 221 bis 223 nach VHB-Bund, Ausgabe 2008; Stand: April 2016) sowie ggf. in der vorgelegten Urkalkulation.
Erfolgte die Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm bei nationalen Ausschreibungen nach § 7 in Abschnitt 1 VOB Teil A (analog in VOB/A bei Ausschreibungen oberhalb der Schwellenwerte nach § 7 c EU im Abschnitt 2 und zu verteidigungs- und sicherheitsrelevanten Baumaßnahmen nach § 7 c VS im Abschnitt 3), wird die Vergütung meistens mit einer Pauschalsumme vereinbart. Zu unterscheiden sind zwei Möglichkeiten:
  • Die Ausschreibung mit Leistungsprogramm wurde vom Auftragnehmer selbst mit einem Leistungsverzeichnis untersetzt und zu den Leistungspositionen Einheitspreise angeboten. Auf dieser Grundlage einigen sich die Vertragspartner auf eine Pauschalsumme als Vergütung.
  • Für die Leistung wird eine Pauschalsumme ohne vorherige Auspreisung mit Einheitspreisen vereinbart. Zu unterstellen ist dabei, dass eine Leistung stets nur gegen eine entsprechende Vergütung verlangt und erbracht werden kann. Die Leistung ist folglich ortsüblich und angemessen zu bestimmen. Für alle Fälle darunter oder darüber trägt die Last der Darlegung und des Nachweises jeweils der Vertragspartner, der sich einen Vorteil verschaffen will.
Auf Grundlage einer Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm folgt in der Regel eine Global-Pauschalisierung mit einer Global-Pauschalsumme im Bauvertrag. Dann trägt der Auftragnehmer sämtliche Risiken mit seinem Angebot, d.h. sowohl das Mengenrisiko als auch das Leistungs- und Kalkulationsrisiko.
Das Verlangen des Auftragnehmers nach Ausgleich bei erheblichen Abweichungen zwischen ausgeführter und mit der Pauschalsumme grob beschriebenem Leistungsumfang wird meistens vom Auftraggeber abgewiesen werden und damit erfolglos sein.
Bauprofessor-Redaktion
Dieser Beitrag wurde von unserer Bauprofessor-Redaktion erstellt. Für die Inhalte auf bauprofessor.de arbeitet unsere Redaktion jeden Tag mit Leidenschaft.
Über Bauprofessor »
Copyright bauprofessor.de Lexikon
Herausgeber: f:data GmbH Weimar und Dresden
Die Inhalte dieser Begriffserläuterung und der zugehörigen Beispiele sind urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung der f:data GmbH unzulässig und strafbar. Das gilt insbesondere für Vervielfältigung, Übersetzung, Mikroverfilmung und die Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischen Systemen.
Alle in diesem Werk enthaltenen Angaben, Ergebnisse usw. wurden von den Autoren nach bestem Wissen erstellt. Sie erfolgen ohne jegliche Verpflichtung oder Garantie der f:data GmbH. Sie übernimmt deshalb keinerlei Verantwortung und Haftung für etwa vorhandene Unrichtigkeiten.
Die Wiedergabe von Gebrauchsnamen, Handelsnamen, Warenbezeichnungen usw. in diesem Werk berechtigt auch ohne besondere Kennzeichnung nicht zu der Annahme, dass solche Namen im Sinne der Warenzeichen- und Markenschutz-Gesetzgebung als frei zu betrachten wären und daher von jedermann benutzt werden dürfen.

Aktuelle Normen und Richtlinien zu "Vergütung nach Pauschalsumme"

DIN-Norm
Ausgabe 2016-09
Diese Norm legt die allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen fest. Diese Bedingungen enthalten u. a. Angaben zur Art und zum Umfang der Leistungen, zur Haftung der Vertragsparteien, zu Vertragsstrafen, zu Mängelansprüchen ...
- DIN-Norm im Originaltext -

Verwandte Fachbegriffe

Pauschalsumme
Von Pauschalsumme wird gesprochen, wenn die Vergütung der Leistungen auf Grundlage eines Pauschalvertrags (Detailpauschalvertrag oder Globalpauschalvertrag) vereinbart wird. Sie entspricht dann für das Angebot der Vertragssumme ohne Umsatzsteuer. Hin...
Vergütung
Vergütung ist das Synonym für ein Entgelt, im speziellen Fall von Baumaßnahmen für die Leistungen auf Grundlage der vereinbarten Preise zu Bauleistungen. Zur Vergütung sind die jeweils für die Bauvertragsgestaltung maßgebenden Regelungen zu beachten,...
Vergütung nach Einheitspreisen
Ein VOB-Vertrag geht als Standard vom Fall eines Einheitspreisvertrages nach § 4 Abs. 1, Nr. 1 im Abschnitt 1 (analog auch § 4 EU und VS, jeweils Abs. 1, Nr. 1 in den Abschnitte 2 und 3) der VOB/A-2016 aus technisch und wirtschaftlich einheitlichen T...
Vergütung bei Gefahrenumständen
Die aus Gefahrenumständen abzuleitenden Folgen können nicht dem Bauunternehmen als Auftragnehmer aufgebürdet werden. Für die nachweislich eingetretenen Schäden bzw. Zerstörungen mit Bezug auf § 7 Abs. 1 VOB/B hat der Auftraggeber bei einem VOB-Vertr...
Vergütungsanpassung bei Pauschalsummen
Wird im Bauvertrag eine Pauschalsumme für die Bauleistung vereinbart, so bleibt diese Vergütung im Grunde unverändert. Ist jedoch bei erheblichen Leistungsänderungen ein Festhalten an der Pauschalsumme für einen oder beide Vertragspartner nach Treu u...
Vergütung von Stundenlohnarbeiten
Sind Stundenlohnarbeiten bereits vor Beginn der Ausführung vereinbart worden, hat der Bauunternehmer als Auftragnehmer einen Anspruch auf Vergütung. Grundlage wären dann die Stundenlohnsätze als Einheitspreise (EP) für die Position im Leistungsverze...
Um Ihnen den bestmöglichen Service zu bieten, verwenden wir Cookies. Einige dieser Cookies sind erforderlich für den reibungslosen Ablauf dieser Website, andere helfen uns, Inhalte auf Sie zugeschnitten anzubieten. Wenn Sie auf „ Ich akzeptiere“ klicken, stimmen Sie der Verwendung von Cookies zu.
Individuelle Cookie-Einstellungen Ich akzeptiere