Baurecht / BGB

Vergütungsanpassungen

Vergütungsanpassungen zu Bauverträgen

Zum vertraglich gebundenen Leistungsumfang können in der Bauausführung zu bestehenden Bauverträgen Anpassungen zur Vergütung eintreten sowie den Rechnungsbetrag in der Rechnungslegung erhöhen oder vermindern. Das ist nach der jeweiligen Gestaltung des Bauvertrags möglich:
Vergütungsanpassung z. B. durch vereinbarte Stoffpreisgleitklauseln nach EFB 225
Vergütungsanpassung z. B. durch vereinbarte Stoffpreisgleitklauseln nach EFB 225
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Mögliche Vergütungsanpassungen

Vergütungsanpassungen können beispielsweise resultieren aus:
  • Preisanpassungen infolge von Anordnungen des Bestellers nach § 650b BGB zur Änderung des vereinbarten Werkerfolgs bei BGB-Bauverträgen,
  • Anpassungen der Vergütung von Nachträgen bei VOB-Verträgen nach § 2 Abs. 3 bis 10 in VOB/B auf Grundlage von Einzelnachweisen, beispielsweise infolge:
  • einer Ausgleichsberechnung bei Nachträgen mit Nachweis einer Unterdeckung oder Überdeckung der Gemeinkosten (Baustellengemeinkosten (BGK) und Allgemeine Geschäftskosten (AGK)), von Gewinn sowie aus Wagnis wegen Leistungsänderungen zum Auftrag während der Bauausführung,
  • Anpassung von Pauschalsummen bei VOB-Verträgen nach § 2 Abs. 7 in VOB/B,
  • vereinbarten Preisgleitklauseln, beispielsweise speziell nach der Stoffpreisgleitklausel auf Grundlage ministerieller Erlasse zu Lieferengpässen und Stoffpreisänderungen diverser Baustoffe mit extremen Preissteigerungen gegenüber den kalkulierten Ansätzen in Verbindung mit der Corona-Pandemie und dem Ukraine-Krieg,
  • nach dem Umfang ausgeführter Eventualpositionen, z. B. von Stundenlohnarbeiten,
  • Anspruch auf Anpassung der Baupreise für die betreffenden Positionen als Folgen einer Störung der Geschäftsgrundlage bei Bauverträgen im Sinne des § 313 BGB,
  • Ansprüchen bei Beschädigung oder Zerstörung von Bauleistungen infolge höherer Gewalt nach § 7 Abs. 1 VOB/B, denn das finanzielle Risiko trägt der Auftraggeber.

Weitere Vergütungen außerhalb des Bauvertrags

In Verbindung mit der Rechnungslegung zu den Leistungen einer Baumaßnahme können auch weitere Beträge mit zu berechnen und einzubeziehen sein, die jedoch nicht zum Umfang des Bauauftrags gehören, beispielsweise als:
  • Abrechnung von Materialverkäufen an den Auftraggeber,
  • Abrechnung einer Gerätebeistellung und Gerätevermietung an den Auftraggeber in Verbindung mit dem Bauauftrag,
  • Abrechnungen sonstiger Leistungen in Verbindung mit dem Bauauftrag sowie z. B. für die Erarbeitung von Zeichnungen, Berechnungen und anderen Unterlagen,
Aus der Abrechnung zur Vergütung kann ggf. auch eine Gegenrechnung mit sonstigen Erstattungsbeträgen zu berücksichtigen sein.
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