VOB A

Verhandlungsverfahren

Bauaufträge können bei EU-weiten Ausschreibungen und Vergaben sowie bei verteidigungs- und sicherheitsspezifischen Baumaßnahmen im Verhandlungsverfahren vergeben werden. Der öffentliche Auftraggeber wendet sich bei diesem Verfahren an ein oder mehrere Bauunternehmen, um über deren Angebote zu verhandeln. Das Verhandlungsverfahren kann erfolgen als:
  • Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb oder
  • Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb.
Spezielle Aussagen, Anforderungen und Zulässigkeitsvoraussetzungen werden getroffen in der VOB/A:
  • in §§ 3 und 3a und b EU Nr. 3 im Abschnitt 2 (EU-Paragrafen) der VOB/A für die Vergabe von Bauaufträgen oberhalb der Schwellenwerte bei EU-weiten Ausschreibungen,
  • in § 13 Abs. 1 der Sektorenverordnung (SekVO) sowie
  • in §§ 3 und 3a und b VS im Abschnitt 3 (VS-Paragrafen) der VOB/A für die Vergabe von verteidigungs- und sicherheitsspezifischen Bauaufträgen.
Das Verhandlungsverfahren kann nur herangezogen werden, wenn die Zulässigkeitsvoraussetzungen nach VOB/A erfüllt sind. Die Möglichkeiten der klassischen öffentlichen Auftraggeber (wie Bund, Länder, Kommunen und deren Einrichtungen), das Verhandlungsverfahren zu nutzen, sind nunmehr einfacher. Demgegenüber kann der Auftraggeber frei wählen zwischen dem offenen Verfahren und dem nicht offenem Verfahren.
Beim "Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb" erfolgt vom Auftraggeber keine Aufforderung zur Teilnahme. Demgegenüber wird beim "Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb" eine unbeschränkte Anzahl von Unternehmen öffentlich zur Abgabe von Teilnahmeanträgen aufgefordert. Mit dem Teilnahmeantrag, den jedes interessierte Unternehmen abgeben kann, liefern die Unternehmen die geforderten Informationen für ihre Eignung, wobei Ausschlussgründe nicht vorliegen dürfen. Nur die danach vom Auftraggeber aufgeforderten Unternehmen können ein Erstangebot übermitteln, das die Grundlage für die späteren Verhandlungen liefert.
Danach verhandelt der Auftraggeber mit den Bietern, wobei die Zuschlagskriterien jedoch nicht Gegenstand sein dürfen. Verhandelt wird über die eingereichten Erstangebote mit dem Ziel, die Angebote inhaltlich zu verbessern.
Der Auftraggeber kann auch vorsehen, die Verhandlungen in verschiedenen aufeinanderfolgenden Phasen abzuwickeln, wenn er bereits darauf in den Vergabeunterlagen hingewiesen hat. Dadurch kann ggf. die Zahl der Angebote, über die verhandelt werden soll, anhand der vorgegebenen Zuschlagskriterien verringert werden. In der Schlussphase müssen dann aber noch so viele Angebote vorliegen, dass ein echter Wettbewerb gewährleistet ist.
Dem Auftraggeber steht auch das Recht zu, Aufträge auf die Erstangebote ohne Verhandlungen zu vergeben. Er muss jedoch sicherstellen, dass alle Bieter gleichbehandelt werden, insbesondere in den Verhandlungen. Er hat sich vor allem der Weitergabe von relevanten und ggf. diskriminierenden Informationen zu enthalten.
Beabsichtigt der Auftraggeber, die Verhandlungen abzuschließen, so sind die verbleibenden Bieter zu unterrichten und legt ggf. eine einheitliche Frist fest, neue oder überarbeitete Angebote einzureichen. Entspricht schließlich ein Angebot den Mindestanforderungen, kann der Zuschlag erteilt werden.
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