VOB A

Verhandlungsverfahren

Bauaufträge können bei EU-weiten Ausschreibungen und Vergaben sowie bei verteidigungs- und sicherheitsspezifischen Baumaßnahmen im Verhandlungsverfahren vergeben werden. Der öffentliche Auftraggeber wendet sich bei diesem Verfahren an ein oder mehrere Bauunternehmen, um über deren Angebote zu verhandeln. Das Verhandlungsverfahren kann erfolgen als:
  • Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb oder
  • Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb.
Spezielle Aussagen, Anforderungen und Zulässigkeitsvoraussetzungen werden getroffen in der VOB/A:
  • in §§ 3 und 3a und b EU Nr. 3 im Abschnitt 2 (EU-Paragrafen) der VOB/A für die Vergabe von Bauaufträgen oberhalb der Schwellenwerte bei EU-weiten Ausschreibungen,
  • in § 13 Abs. 1 der Sektorenverordnung (SekVO) sowie
  • in §§ 3 und 3a und b VS im Abschnitt 3 (VS-Paragrafen) der VOB/A für die Vergabe von verteidigungs- und sicherheitsspezifischen Bauaufträgen.
Das Verhandlungsverfahren kann nur herangezogen werden, wenn die Zulässigkeitsvoraussetzungen nach VOB/A erfüllt sind. Die Möglichkeiten der klassischen öffentlichen Auftraggeber (wie Bund, Länder, Kommunen und deren Einrichtungen), das Verhandlungsverfahren zu nutzen, sind nunmehr einfacher. Demgegenüber kann der Auftraggeber frei wählen zwischen dem offenen Verfahren und dem nicht offenem Verfahren.
Beim "Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb" erfolgt vom Auftraggeber keine Aufforderung zur Teilnahme. Demgegenüber wird beim "Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb" eine unbeschränkte Anzahl von Unternehmen öffentlich zur Abgabe von Teilnahmeanträgen aufgefordert. Mit dem Teilnahmeantrag, den jedes interessierte Unternehmen abgeben kann, liefern die Unternehmen die geforderten Informationen für ihre Eignung, wobei Ausschlussgründe nicht vorliegen dürfen. Nur die danach vom Auftraggeber aufgeforderten Unternehmen können ein Erstangebot übermitteln, das die Grundlage für die späteren Verhandlungen liefert.
Danach verhandelt der Auftraggeber mit den Bietern, wobei die Zuschlagskriterien jedoch nicht Gegenstand sein dürfen. Verhandelt wird über die eingereichten Erstangebote mit dem Ziel, die Angebote inhaltlich zu verbessern.
Der Auftraggeber kann auch vorsehen, die Verhandlungen in verschiedenen aufeinanderfolgenden Phasen abzuwickeln, wenn er bereits darauf in den Vergabeunterlagen hingewiesen hat. Dadurch kann ggf. die Zahl der Angebote, über die verhandelt werden soll, anhand der vorgegebenen Zuschlagskriterien verringert werden. In der Schlussphase müssen dann aber noch so viele Angebote vorliegen, dass ein echter Wettbewerb gewährleistet ist.
Dem Auftraggeber steht auch das Recht zu, Aufträge auf die Erstangebote ohne Verhandlungen zu vergeben. Er muss jedoch sicherstellen, dass alle Bieter gleichbehandelt werden, insbesondere in den Verhandlungen. Er hat sich vor allem der Weitergabe von relevanten und ggf. diskriminierenden Informationen zu enthalten.
Beabsichtigt der Auftraggeber, die Verhandlungen abzuschließen, so sind die verbleibenden Bieter zu unterrichten und legt ggf. eine einheitliche Frist fest, neue oder überarbeitete Angebote einzureichen. Entspricht schließlich ein Angebot den Mindestanforderungen, kann der Zuschlag erteilt werden.
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Alle Regelungen der VOB/A, VOB/B, VOB/C

Beispiel: Aktuelle ATV DIN 18451 Gerüstarbeiten
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Aktuelle Normen und Richtlinien zu "Verhandlungsverfahren"

Auszug im Originaltext aus DIN 1960 (2019-09)
(1) Beim Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb ist entsprechend den §§ 10 EU und 10b EU zu verfahren.(2) Beim Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb ist auch bei Dringlichkeit für die Bearbeitung und Einreichung der Angebote eine ausr...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Auszug im Originaltext aus DIN 1960 (2019-09)
Die Vergabe von öffentlichen Aufträgen erfolgt im offenen Verfahren, im nicht offenen Verfahren, im Verhandlungsverfahren, im wettbewerblichen Dialog oder in der Innovationspartnerschaft. Das offene Verfahren ist ein Verfahren, in dem der öffentlich...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Auszug im Originaltext aus DIN 1960 (2019-09)
(1) Der öffentliche Auftraggeber kann unter den Voraussetzungen der §§ 22 bis 24 VgV für die Beschaffung marktüblicher Leistungen ein dynamisches Beschaffungssystem nutzen.(2) Der öffentliche Auftraggeber kann im Rahmen eines offenen, eines nicht off...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Auszug im Originaltext aus DIN 1960 (2019-09)
(1) Auf Sicherheitsleistung soll ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn Mängel der Leistung voraussichtlich nicht eintreten. Unterschreitet die Auftragssumme 250000 Euro ohne Umsatzsteuer, ist auf Sicherheitsleistung für die Vertragserfüllung un...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Auszug im Originaltext aus DIN 1960 (2019-09)
(1) Beim offenen Verfahren ist die Eignung der Bieter zu prüfen. Dabei sind anhand der vorgelegten Nachweise die Angebote der Bieter auszuwählen, deren Eignung die für die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen notwendigen Sicherheiten bietet; d...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Auszug im Originaltext aus DIN 1960 (2019-09)
(1) 1. Die Absicht einer geplanten Auftragsvergabe kann mittels einer Vorinformation bekannt gegeben werden, die die wesentlichen Merkmale des beabsichtigten Bauauftrags enthält.2. Eine Vorinformation ist nur dann verpflichtend, wenn der öffentliche ...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Auszug im Originaltext aus DIN 1960 (2019-09)
(1) Dem öffentlichen Auftraggeber stehen nach seiner Wahl das offene und das nicht offene Verfahren zur Verfügung. Die anderen Verfahrensarten stehen nur zur Verfügung, soweit dies durch gesetzliche Bestimmungen oder nach den Absätzen 2 bis 5 gestatt...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Auszug im Originaltext aus DIN 1960 (2019-09)
(1) 1. Für die Bearbeitung des Angebots wird keine Entschädigung gewährt. Verlangt jedoch der öffentliche Auftraggeber, dass das Unternehmen Entwürfe, Pläne, Zeichnungen, statische Berechnungen, Mengenberechnungen oder andere Unterlagen ausarbeitet, ...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Auszug im Originaltext aus DIN 1960 (2019-09)
(1) 1. Die Vergabeunterlagen werden ab dem Tag der Veröffentlichung einer Auftragsbekanntmachung gemäß § 12 EU Absatz 3 oder dem Tag der Aufforderung zur Interessensbestätigung gemäß Nummer 3 unentgeltlich mit uneingeschränktem und vollständigem dire...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Auszug im Originaltext aus DIN 276 (2018-12)
Änderungen 2018-12: ... ...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm

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