Baurecht / BGB

Verjährung aus Mängelansprüchen

Verjährung aus Mängelansprüchen
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Werden Bauleistungen während der Bauausführung nicht mängelfrei ausgeführt und die Mängelbeseitigung durch den Auftraggeber (AG) nach Abnahme im Rahmen der regulären Mängelanspruchsfristen schriftlich angezeigt, tritt zunächst eine Unterbrechung der Mängelanspruchsfrist ein. Dann ist die bis zum Eintritt der Unterbrechung bereits abgelaufene Verjährungsfrist ohne Bedeutung.
Die Frist beginnt nach der Unterbrechung (Abnahme der Mängelbeseitigungsleistungen) wieder neu zu laufen, die jedoch nicht vor Ablauf der Regelfrist nach VOB oder BGB oder einer an ihrer Stelle vereinbarten Frist endet. Die neue Laufzeit umfasst bei einem VOB-Vertrag nach § 13 Abs. 5, Nr. 1 VOB/B insgesamt 2 Jahre. Der Auftraggeber kann und sollte das Bauunternehmen als Auftragnehmer auf die wieder neu anlaufende Frist für Mängelansprüche hinweisen.
Kommt es jedoch nicht zur Abnahme der Mängelbeseitigungsleistungen, dann endet die nach der Unterbrechung während der Dauer der Mängelbeseitigung eingetretene Hemmung der Verjährung durch Prüfung des Mangels bzw. von Verhandlungen, wenn der Auftragnehmer die bzw. die weitere Mängelbeseitigung endgültig verweigert. Diese Aussage wurde in einen Beschluss des BGH vom 16.05.2013 (Az.: 7 ZR 73/11, in Baurechts-Report 7/2013) getroffen.
Schließlich kann noch der Fall eintreten, dass der Auftragnehmer zwar die Mängelbeseitigung vornimmt, aber der Auftraggeber diese für unzureichend erachtet, keine Abnahme der Mängelbeseitigung vornimmt und erneut eine Mängelanzeige bzw. -rüge stellt. Wenn danach der Auftragnehmer die nochmalige Mängelbeseitigung verweigert, dann endet die Hemmung der Mängelansprüche bzw. Verjährung mit dem Zugang der Weigerungserklärung des Auftragnehmers. Die neue Zweijahresfrist beginnt nun mit dem Zugang der Verweigerung.
Regelungen zur Verjährung von Mängelansprüchen bei einem Werkvertrag nach BGB werden im § 634a BGB getroffen, worüber hierzu nähere Aussagen unter Mängelanspruchsfristen erfolgen.
Zu beachten bliebe noch ein Gesamtschuldnerausgleich nach § 426 BGB bei Baumaßnahmen, wenn mehrere Baubeteiligte zu Baumängeln infrage kommen. Das kann der Fall sein, wenn beispielsweise neben dem Bauunternehmen (z. B. für Ausführungsfehler) auch das bauüberwachende, verantwortliche Ingenieurbüro oder der Architekt, z. B. für Überwachungsfehler haften.
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Aktuelle Normen und Richtlinien zu "Verjährung aus Mängelansprüchen"

Ausgabe 2019-09
Diese Norm legt die allgemeinen Bestimmungen für die Vergabe von Bauleistungen fest. Diese Bestimmungen enthalten u. a. Regeln für die Beschreibung der Leistung, für die Verjährung von Mängelansprüchen, für Fristen und für die Wertung der Angebote.Di...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Ausgabe 2016-09
Diese Norm legt die allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen fest. Diese Bedingungen enthalten u. a. Angaben zur Art und zum Umfang der Leistungen, zur Haftung der Vertragsparteien, zu Vertragsstrafen, zu Mängelansprüchen ...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Auszug im Originaltext aus DIN 1960 (2019-09)
Andere Verjährungsfristen als nach § 13 Absatz 4 VOB/B sollen nur vorgesehen werden, wenn dies wegen der Eigenart der Leistung erforderlich ist. In solchen Fällen sind alle Umstände gegeneinander abzuwägen, insbesondere, wann etwaige Mängel wahrschei...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Auszug im Originaltext aus DIN 1960 (2019-09)
Andere Verjährungsfristen als nach § 13 Absatz 4 VOB/B sollen nur vorgesehen werden, wenn dies wegen der Eigenart der Leistung erforderlich ist. In solchen Fällen sind alle Umstände gegeneinander abzuwägen, insbesondere, wann etwaige Mängel wahrsch...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Auszug im Originaltext aus DIN 1961 (2016-09)
(1) Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber seine Leistung zum Zeitpunkt der Abnahme frei von Sachmängeln zu verschaffen. Die Leistung ist zur Zeit der Abnahme frei von Sachmängeln, wenn sie die vereinbarte Beschaffenheit hat und den anerkannten Regel...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Auszug im Originaltext aus DIN 1961 (2016-09)
(1) 1. Abschlagszahlungen sind auf Antrag in möglichst kurzen Zeitabständen oder zu den vereinbarten Zeitpunkten zu gewähren, und zwar in Höhe des Wertes der jeweils nachgewiesenen vertragsgemäßen Leistungen einschließlich des ausgewiesenen, darauf e...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Auszug im Originaltext aus DIN 1960 (2019-09)
(1) In den Vergabeunterlagen ist vorzuschreiben, dass die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen (VOB/B) und die Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen (VOB/C) Bestandteile des Vertrags werden. Das...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Auszug im Originaltext aus DIN 1960 (2019-09)
(1) In den Vergabeunterlagen ist vorzuschreiben, dass die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen (VOB/B) und die Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen (VOB/C) Bestandteile des Vertrags werden. Das...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Auszug im Originaltext aus DIN 18382 (2023-09)
Historische Änderungen:0.2.1 Bauseitiges Beistellen von Gerüsten, Hebebühnen und dergleichen.0.2.2 Bauart des Gebäudes, z. B. Art der Wandbausteine, Holz, Stahl oder Stahlbetonskelett, Außenputz, Dacheindeckung, sowie Dicke der Wände und Decken.0.2.3...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Auszug im Originaltext aus DIN 18382 (2019-09)
Änderungen 2019-09:0.2.1 Bauseitiges Beistellen von Gerüsten, Hebebühnen und dergleichen.0.2.2 Bauart des Gebäudes, z. B. Art der Wandbausteine, Holz, Stahl oder Stahlbetonskelett, Außenputz, Dacheindeckung, sowie Dicke der Wände und Decken.0.2.3 Anz...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Auszug im Originaltext aus DIN 18384 (2019-09)
Änderungen 2019-09:0.2.1 Bauseitiges Beistellen von Gerüsten, Hebebühnen und dergleichen.0.2.2 Bauart des Gebäudes, z. B. Art der Wandbausteine, Holz, Stahl oder Stahlbetonskelett, Außenputz, Dacheindeckung, sowie Dicke der Außenwände und Decken.0.2....
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Auszug im Originaltext aus DIN 18299 (2019-09)
Änderungen 2019-09:0.2.1 Vorgesehene Arbeitsabschnitte, Arbeitsunterbrechungen und Arbeitsbeschränkungen nach Art, Ort und Zeit sowie Abhängigkeit von Leistungen anderer.0.2.2 Besondere Erschwernisse während der Ausführung, z. B. Arbeiten in Räumen, ...
- DIN-Norm im Originaltext -
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