Regelungen zum Verpflegungszuschuss in Bauunternehmen des Bauhauptgewerbes werden getroffen: für gewerbliche Arbeitnehmer in § 7 Nr. 3.2 im „allgemeinverbindlichen“ Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe (BRTV-Baugewerbe) und
jeweils einschließlich aktualisierter Regelungen als Änderungen zu den angeführten Tarifverträgen vom 5. November 2021, die erst ab 1. Januar 2023 in Kraft treten.
In weiteren Gewerken des Baugewerbes wie dem Gerüstbau-Handwerk, dem Dachdeckerhandwerk sowie dem Garten- und Landschaftsbau (GalaBau), die eigenständige Tarifverträge abschließen und für die nicht der BRTV-Baugewerbe maßgebend ist, gelten teils unterschiedliche Regelungen zum Verpflegungszuschuss. Verpflegungszuschuss bei täglicher Heimfahrt (§ 7 Nr. 3.2 im BRTV)
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Gegenwärtig und geltend noch bis 31. Dezember 2022 hat ein Arbeitnehmer (gewerblicher Arbeitnehmer, Angestellter und Polier), der auf einer Baustelle oder Arbeitsstelle außerhalb des Betriebes ausschließlich aus beruflichen Gründen tätig ist, Anspruch auf einen Verpflegungszuschuss in Höhe von 4,09 € je Arbeitstag bzw. in Baubetrieben der neuen Bundesländer von 2,56 € je Arbeitstag, wenn er bei täglicher Heimfahrt mehr als 10 Stunden von seiner Wohnung abwesend war und ihm kein Verpflegungsmehraufwand (ehemals Auslösung) gezahlt wird. Der Anspruch auf Verpflegungszuschuss beträgt ab 1. Januar 2023 und nochmals erhöht ab 1. Januar 2024 – in Verbindung mit neuen Regelungen zur Wegezeitentschädigung im Bauhauptgewerbe – ebenfalls bei mehr als 8 Stunden Abwesenheit von der Wohnung und abhängig von der Entfernung zwischen Betrieb und Arbeitsstelle täglich: Entfernung: Betrieb -> Arbeitsstelle | ab 1. Januar 2023 | ab 1. Januar 2024 |
◦ bis 50 km | 6,00 € | 7,00 € |
◦ von mehr als 50 km bis 75 km | 7,00 € | 8,00 € |
◦ von mehr als 75 km | 8,00 € | 9,00 € |
Die Entfernung ist mit einem Routenplaner zu ermitteln, wobei die kürzeste Strecke zugrunde zu legen ist.
Verpflegungszuschuss ohne tägliche Heimfahrt (§ 7 Nr. 4.2 und 4.3 im BRTV)
Bei Tätigkeit des Arbeitnehmers auf Baustellen und Arbeitsstellen ohne tägliche Heimfahrt ist durch den Arbeitgeber auf seine Kosten eine ordnungsgemäße Unterkunft (Baustellenunterkunft, ggf. Hotel/Pension) unter Beachtung der Arbeitsstättenverordnung zu stellen. Unter den Voraussetzungen, dass die Baustelle und Arbeitsstelle:
mindestens 50 km, geltend bis 31. Dezember 2022 und ab 1. Januar 2023 neu 75 km vom Betrieb entfernt ist und
der normale Zeitaufwand für den Weg von der Wohnung des Arbeitnehmers bis zur Bau- bzw. Arbeitsstelle mehr als 75 Minuten beträgt,
erhält der Arbeitnehmer einen Verpflegungszuschuss als Verpflegungsmehraufwand in Höhe von 24 € je Arbeitstag. Dieser Betrag kann durch Betriebsvereinbarung auf bis zu 28 € je Arbeitstag erhöht werden. Kommt darüber keine Einigung zustande, so entscheidet die Einigungsstelle nach Anrufung durch den Betriebsrat.
Der Verpflegungszuschuss erhöht sich ab 1. Januar 2023 um weitere 4 € je Arbeitstag mit Ausnahme bei einer Übernachtung in einer Baustellenunterkunft.
Bei Wochenendheimfahrten, Krankenhausaufenthalt oder unentschuldigtem Fehlen des Arbeitnehmers entfällt der Anspruch auf Verpflegungszuschuss. Für Tage ohne Arbeitsleistung, beispielsweise bei Anreise zum Arbeitsort am Sonntag, fällt dann auch der Verpflegungszuschuss nicht an. Maßgebend ist der Bezug auf den "Arbeitstag".
Verpflegungszuschuss in der Kalkulation
Die Aufwendungen für den Verpflegungszuschuss der gewerblichen Arbeitnehmer und ggf. von Polieren sind auf Grundlage betrieblicher Erfahrungswerte oder ggf. bauauftragsbezogen in der Angebotskalkulation im Rahmen der Ermittlung des Mittel- bzw. Kalkulationslohns zu berücksichtigen. Verpflegungszuschuss für die gewerblichen Arbeitnehmer gehört zu den Lohnnebenkosten, die in den ergänzenden Formblättern Preise (EFB-Preis) 221 und 222 (nach VHB-Bund, Ausgabe 2017, Stand 2019) in Zeile 1.3 mit einem Prozentsatz zur Basis Mittellohn der Zeile 1.1 ausgewiesen werden. Für Angestellte und Poliere, die auf Baustellen tätig sind, wird der Verpflegungszuschuss meistens innerhalb der Baustellengemeinkosten (BGK) oder der Allgemeinen Geschäftskosten (AGK) erfasst und dann in den Verrechnungssätzen bzw. Umlagen bei der Kalkulation einbezogen.