VOB A

Vertragsfristen der Bauausführung

Als Vertragsfristen gelten die für die Bauausführung verbindlichen Fristen, nach denen das Bauvorhaben zu beginnen, angemessen zu fördern und zu beenden ist. In der Baupraxis wird synonym auch von Ausführungsfristen - allgemein in der VOB - und von der Dauer der Bauausführung (bei Verbraucherbauverträgen) gesprochen. Die Betonung auf Vertragsfristen bezieht sich vor allem auf jene Fristen, die im Bauvertrag explizit vereinbart werden und bei Nichteinhaltung mit rechtlichen und wirtschaftlichen Konsequenzen für den Auftragnehmer verbunden sein können. Das gilt gleichermaßen für alle Bauvertragsarten wie nach VOB und BGB.
Vorbestimmt werden die Vertragsfristen in einem Bauzeitenplan. Sie können auch für in sich abgeschlossene Teile der Leistung bestimmt werden, wenn seitens des Auftraggebers ein erhebliches Interesse vorliegt. Darin fixierte Einzelfristen der Bauausführung gelten bei einem VOB-Vertrag jedoch nach § 5 Abs. 1 in VOB Teil B nur dann als Vertragsfristen, wenn dies im Vertrag ausdrücklich die VOB vereinbart wird. In der Regel werden bereits mit der Ausschreibung durch den Auftraggeber bzw. in der Baubeschreibung für Verbraucherbauverträge Vertragsfristen vorgegeben, ggf. in der Angebotsphase präzisiert und dann mit dem Bauvertrag verbindlich vereinbart.
Für öffentliche Bauaufträge sind die folgenden Anforderungen zu beachten:
  • in der VOB Teil A für nationale Ausschreibungen im Unterschwellenbereich § 9 Abs. 1 im Abschnitt 1 sowie analog für EU-weite Ausschreibungen bei Erreichen der Schwellenwerte nach § 9 EU im Abschnitt 2 und zu verteidigungs- und sicherheitsspezifischen Baumaßnahmen nach § 9 VS im Abschnitt 3, jeweils Abs. 1, wonach die Fristen für die Ausführung mit der Ausschreibung ausreichend zu bemessen sind. Jahreszeit, Arbeitsbedingungen und etwaige besondere Schwierigkeiten sollen berücksichtigt werden. Auch ist dem Auftragnehmer genügend Zeit für die Bauvorbereitung zu gewähren und außergewöhnlich kurze Fristen sind nur bei besonderer Dringlichkeit vorzusehen;
  • in der VOB Teil B nach § 5 zur vertraglichen Gestaltung,
  • die vorzugebenden Fristen gemäß Besonderen Vertragsbedingungen (BVB) bei Hochbaumaßnahmen nach Richtlinie 214, Tz. 1 im Vergabe- und Vertragshandbuch (VHB-Bund, Ausgabe 2017) sowie im Straßen- und Brückenbau nach HVA B-StB (2016) im Teil 1, Tz. 1.4 unter Nr. 5 bis 10.
Eine Überschreitung der Vertragsfristen bedeutet Bauverzug und kann bei vorliegender Verantwortung des Bauunternehmens als Auftragnehmer für ihn bei einem VOB-Vertrag bedeuten:
  • eine Schadenersatzpflicht nach § 6 Abs. 6 VOB/B und
  • ggf. eine Vertragsstrafe nach § 11 Abs. 2 VOB/B
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Vorgewerke in Verzug: Vertragsstrafe abzuwenden?

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