Baugeräte / Vorhaltung / BGL

Verzinsung nach BGL

In der Kosten- und Leistungsrechnung (KLR-Bau) eines Bauunternehmens ist für die Kalkulation der Gerätekosten sowie der innerbetrieblichen Verrechnung von Kosten für den Einsatz auf den Baustellen nicht die bilanzielle Abschreibung, sondern die kalkulatorische Abschreibung der Baumaschinen und Geräte von Bedeutung. Sie wird auf Grundlage der Aussagen in der neu gefassten Auflage der Baugeräteliste (BGL) 2020 (vorher BGL 2015) festgelegt.
Neben der kalkulatorischen Abschreibung ist auch die Verzinsung Bestandteil der Vorhaltekosten nach BGL. Berücksichtigt wird dabei als Verzinsung (V) ein kalkulatorischer Zinssatz von p = 6,5 % je Jahr. Sie ist bereits in den in der BGL ausgewiesenen Beträgen zur Abschreibung und Verzinsung nach BGL je Vorhaltemonat als Vorhaltezeit nach BGL einberechnet.
Die Verzinsung ist als Verzinsung des für die Anschaffung einer Baumaschine eingesetzten Kapitals - als Kapitaldienst - anzusehen. Bei Nichtanschaffung des Baugerätes hätten die Anschaffungskosten als Kapital anderweitig angelegt werden und Zinsen erbringen können. Dabei ist nicht vordergründig von Bedeutung, dass gegenwärtig das allgemeine Zinsniveau bzw. der Hauptrefinanzierungssatz der Europäischen Zentralbank extrem niedrig ist. Die in der BGL angesetzte Verzinsung entspricht einem langfristigen Durchschnitt der Verzinsung von Kapital, die tatsächlich in kurzfristigen Perioden vom Durchschnitt abweichen kann.
Wie sich die Verzinsung berechnet und sich als Bestandteil der Vorhaltekosten nach BGL darstellt, ist unter diesem Begriff mit einem Beispiel für die Geräteart – Turmdrehkran – veranschaulicht.
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