VOB A

VHB-Änderungen April 2016

Die Umsetzung der neuen EU-Vergaberegelungen in nationales Recht vor allem im Rahmen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), in der Vergabeverordnung (VgV) und in den Abschnitten 1 bis 3 in der VOB Teil A mit Inkrafttreten ab 18. April 2016 erforderte auch eine Überarbeitung von Formblättern und Richtlinien im Vergabe- und Vertragshandbuch (VHB-Bund) zu den Hochbaumaßnahmen.
Die Aktualisierung erfolgte mit Erlass des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit (BMUB) vom 4. Mai 2016 mit der elektronischen Austauschlieferung - Stand April 2016. Damit wurde das VHB auf den neuesten Stand gebracht. Beibehalten blieb die Bezeichnung VHB-Ausgabe 2008. Eine neue Gesamtausgabe wurde 2016 nicht vorgesehen, lediglich der elektronische Austausch. Erst 2017 erfolgte eine neue Gesamtausgabe als VHB 2017, erläutert unter "VHB-Änderungen 2017 ".
Hervorzuheben sind insbesondere folgende Neufassungen, Änderungen und wichtigen Anpassungen:
  • Überarbeitung in der Richtlinie 110 - Vergabeverfahren - zu Vertragsänderungen während der Vertragslaufzeit,
  • Einbindung der neuen Regelung bei Losvergaben in der Richtlinie 111 - Wahl der Vergabeart- einschl. Anpassung des Formblatts 111,
  • Neuaufnahme des Formblatts 114 - Aufforderung zur Interessenbestätigung -,
  • Anleitung zum Ausfüllen der Auftragsbekanntmachung zu den Formblättern 123 EU und 123 VS,
  • mögliche Angebotsabgabe nach Formblatt 211 auch in Textform,
  • Einordnung neuer Regelungen zur Eignungsleihe zu den Teilnahmebedingungen EU im Formblatt 212 EU und 212 VS sowie Ersatz von "Nachunternehmerleistungen" durch "Leistungen von Unterauftragnehmern ",
  • Aufnahme der EEE - Einheitliche Europäische Eigenerklärung in das Anlagenverzeichnis zum Formblatt 213 (mit und ohne Lose),
  • Präzisierung der Vertragsstrafenklausel im Formblatt 214, dass sich die 5 % - Beschränkung nur auf Leistungen bezieht, die bis zur vereinbarten Einzelfrist fertiggestellt sein mussten,
  • in den Formblättern 221 und 222 (EFB-Preise) wird unter Tz. 1.2 der Begriff "Lohnzusatzkosten" durch "lohngebundene Kosten " ersetzt,
  • Aufnahme von Verweisen in den Formblättern 311 und 312 - Vergabevermerk - zu Gründen für den Ausschluss von Unternehmen und von Maßnahmen der Selbstreinigung durch Bieter,
  • Änderung zu Regelungen zum Ablauf der Angebotsfrist sowie zum Eröffnungstermin in der Richtlinie zum Formblatt 313 einschließlich Anpassung der Verfahrensbezeichnungen sowie Aufnahme der Innovationspartnerschaft,
  • zu Rahmenvereinbarungen zur Vergabe EU für Bauleistungen bei Erreichen der Schwellenwerte (seit 2016 von 5.225.000 € für Bauverträge) wird ein vollständig neuer Formblattsatz im Abschnitt 650 einschließlich von Richtlinien zur Abgabeaufforderung eines Angebots (651) und zu Besonderen Vertragsbedingungen (654) angeführt
Weiterhin ist zu vermerken, dass sich mit den neuen Vergaberechtsregelungen auch einzelne Begriffe geändert haben, beispielsweise wird gesprochen:
  • neu von der Auftragsbekanntmachung gegenüber früher von Vergabebekanntmachung,
  • neu von Teilnahmebedingungen gegenüber früher von Bewerbungsbedingungen, wobei jedoch der Begriff Bewerbungsbedingungen in der VOL (Liefer- und Dienstleistungen), Teil A weiter bestehen bleibt,
  • neu von Bindefrist gegenüber alt von Zuschlagsfrist,
  • neu von Zuschlagskriterien für Angebote gegenüber alt von Wertungskriterien,
  • neu von Ablauf der Angebotsfrist gegenüber früher vom Einreichungstermin bei Angeboten,
  • neu von Ablauf der Teilnahmefrist gegenüber früher vom Einreichungstermin zum Teilnahmeantrag.
Die neuen Formblätter und Richtlinien sind gemäß Erlass vom 4. Mai 2016 verbindlich anzuwenden. Demgegenüber sind die Formblätter für nationale Vergabeverfahren sowie für Rahmenvereinbarungen im Oberschwellenbereich spätestens ab 1. August 2016 anzuwenden.
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