Baukalkulation / Angebot / Nachträge

Vorbestimmte Zuschläge

Die Angebotskalkulation für die Abgabe eines Angebot zum ausgeschriebenen Bauauftrag kann vom Bauunternehmer als Bieter nach unterschiedlichen Kalkulationsverfahren erfolgen. Bei der Zuschlagskalkulation sind: mit vorbestimmten bzw. vorberechneten Zuschlägen bzw. Zuschlagsätzen zuzurechnen.
Diese Differenzierung sieht auch das ergänzende Formblatt Preise (EFB-Preis) 221 auf Grundlage des Vergabe- und Vertragshandbuch (VHB-Bund, Ausgabe 2017) im Abschnitt 2 vor. Als Verrechnungsbasis für die vorbestimmten Zuschläge gelten jeweils die EKT oder deren Kostenartensummen als unmittelbare Herstellungskosten.
Für die einfachen Zuschlagskalkulation sind Zuschläge für die BGK, AGK sowie Gewinn und Wagnis zur Basis der gesamten EKT zu bestimmen. Sie sind für die Eigenleistungen praktisch gleich verteilt. Wichtig ist, dass keine Differenzierung nach einzelnen Kostenarten der EKT erfolgt. Dabei kann auch eine Zusammenfassung der einzelnen Zuschläge (mit Bezug auf die EKT als gleiche Verrechnungsbasis) erfolgen, wenn aus Vereinfachungsgründen nur ein gemeinsamer Zuschlag im Voraus festgelegt wird.
Der Gesamtzuschlag wird in der Regel einen Umfang von ca. 28 % bis gef. 40 % zur Basis der EKT ausmachen, wenn ein Deckungsbeitrag (DB als Summe aus BGK, AGK sowie Gewinn und Wagnis) im Durchschnitt von ca. 25 % (in der Spanne von 22 bis ggf. 30 %) als Anteil von der Angebotsendsumme anzunehmen ist. Einfluss auf den Umfang der Spanne hat der Anteil von Fremd- bzw. Nachunternehmerleistungen allgemein im Bauunternehmen sowie zum jeweiligen Bauauftrag innerhalb der gesamten EKT. Er kann durchaus 10 bis evtl. sogar 50 % der Gesamtleistung des Bauunternehmens umfassen.
Zwischen dem Prozentsatz des DB und dem mit Zuschlägen auf die Summe der EKT zu verteilenden Satzes besteht folgende rechnerische Beziehung als Quotient aus:
Prozentsatz des DB x 100
100 ./. Prozentsatz des DB
nach den angeführten Zuschlagsätzen beispielsweise:
25 x 100
100 ./. 25
=33,3 %
als Gesamt-Zuschlagssatz mit Bezug auf die EKT.
Lediglich ein Zuschlag für Leistungen der Nachunternehmen (soweit sie anfallen) bzw. auf deren Angebot kann und sollte davon abweichen. In den Angebotskalkulationen sind Zuschläge zwischen 8 und 13 % üblich.
Bei der differenzierten Zuschlagskalkulation werden vorbestimmte Zuschläge:
  • sowohl differenziert nach den Komplexen BGK, AGK sowie Gewinn und Wagnis
  • als auch differenziert für die Kostenarten der EKT wie Lohn, Stoffkosten, Gerätekosten, Sonstige Kosten und Nachunternehmerleistungen herangezogen.
Entsprechend unterschiedlich hoch sind dann die Zuschläge auf die Kostenarten. Bei der Aufteilung der Zuschläge auf Kostenarten muss aber beachtet werden, dass insgesamt die Verrechnung annähernd gleich groß ist wie bei einer Kalkulation mit einem anderen Kalkulationsverfahren. Letztlich wird und sollte stets das annähernd gleich große Volumen im Sinne des Deckungsbeitrags verrechnet werden.
Für den Vergleich und zur Orientierung können folgende Zuschlagssätze mit Bezug auf die kalkulierten Kostenartensummen dienen:
Lohnkosten=35 % (von 30 bis 45 %),
Stoffe=28 % (von 20 bis 35 %),
Geräte=15 % (von 10 bis 18 %),
Sonstige Kosten=8 % (von 5 bis 12 %),
Nachunternehmer=10 % (von 8 bis 13 %).
Für die Vollkostenstundensatzkalkulation ist charakteristisch, dass sämtliche Gemeinkosten sowie Gewinn und Wagnis ausschließlich auf Lohn verrechnet werden. Das bedeutet, dass im Abschnitt 2 im Formblatt EFB-Preise 221 für die Zuschlagskalkulation nur Zuschläge in der Spalte Lohn im Abschnitt 2 auftreten, gesamt in Zeile 2.4 und ggf. differenziert mit den Anteilen für BGK, AGK und Gewinn und Wagnis. Als Orientierung kann ein vorbestimmter Zuschlagssatz von ca. 60 bis 85 % mit Bezug auf die Basis Lohnkosten dienen.
Dieser Zuschlag wird dann auf den Kalkulationslohn (Zeile 1.4 im Formblatt 221) verrechnet. Im Ergebnis steht in Zeile 1.6 der Verrechnungslohn, gewissermaßen im Ausdruck des „Betriebsmittellohns“ als Stundensatz bzw. Stundenpreis und vergleichbar im weiteren Sinne mit der Berechnung bzw. Kalkulation eines Preises für Stundenlohnarbeiten (nach § 15 in der VOB/B). Für die anderen Kostenarten (Stoffkosten, Gerätekosten und Sonstige Kosten) entfällt eine Verrechnung, wobei lediglich wieder die Leistungen der Nachunternehmer (soweit anfallend) einen Zuschlag erhalten werden.
Wird das Angebot auf Grundlage der Endsummenkalkulation ermittelt, so werden die BGK für das betreffende Bauvorhaben direkt kalkuliert und ein vorbestimmter Zuschlagssatz ist nicht erforderlich. Demgegenüber werden aber für die Zurechnung der AGK sowie von Gewinn und Wagnis bauvorhabenbezogene Zuschlagssätze als Prozentsätze mit Bezug auf die Angebotsendsumme vorbestimmt. Die Aufrechnung zur Endsumme erfolgt nach Umrechnung der Sätze auf die Bezugsbasis der Herstellkosten (als Summe aus direkt ermittelten EKT und BGK). Folgende Zuschlagssätze können zur Orientierung herangezogen werden:
als Anteil von der Angebotsendsummeals Zuschlagssatz auf Basis Herstellkosten
AGK15 bis 20 %16 bis 22 %
Gewinn
Wagnis
3 bis 5 %
2 bis 4 %
3,3 bis 6,0 %
2,5 bis 5,0 %
Die anschließende Verteilung von Gemeinkosten sowie Gewinn und Wagnis für die Einheitspreise (EP) der einzelnen Leistungspositionen des Angebots wird bei der Endsummenkalkulation mit Hilfe von vorbestimmten Umlagesätzen vorgenommen.
Die Vorausbestimmung der Zuschlagsätze und Umlagen für den Ansatz in der Angebotskalkulation sollte vom Kalkulator in Abstimmung mit dem kaufmännischen Leiter des Bauunternehmens vorgenommen werden. Die Festlegung der Höhe kann für die Verfahren der Zuschlagskalkulation und in kleineren und mittelgroßen Bauunternehmen bei annähernd gleichbleibender Bauleistungsstruktur durchaus mit Gültigkeit für das gesamte Geschäftsjahr erfolgen, weil diese Kosten kurz- und mittelfristig gesehen annähernd fest (fix) sind. Als Grundlage für die Bestimmung der Zuschläge können und sollten Erfahrungswerte bisheriger Kalkulationen und vor allem die Unterlagen des betrieblichen Rechnungswesens (Jahresabschluss, Baubetriebsabrechnung und BWA -Betriebswirtschaftliche Auswertungen) sowie der Finanzplanung für das laufende bzw. künftige Geschäftsjahr herangezogen werden. Der betriebliche Finanzplan ist ein Spiegelbild der betrieblichen Kosten und des Gewinns, und zwar mit Bezug auf ein wahrscheinliches Bauauftragsvolumen bzw. die geplante Jahresbauleistung. Er ist die Schnittstelle zwischen der finanziellen und auftrags- bzw. leistungsbezogenen Betrachtungsweise zum Bauprozess.
Die Ableitung von Zuschlagsätzen wird unter "Downloads" in umfangreichen Excel-Tabellen als beispielhafte Musterrechnungen, ableitend aus einem Musterfinanzplan, demonstriert. Sie können unmittelbar für die praktische Ableitung von Zuschlagsätzen betriebsbezogen genutzt werden. Zu beachten ist jedoch, dass die eingegebenen Werte nur Anhaltspunkte darstellen und als Orientierung dienen können. Mindestens einmal pro Jahr sollten vom Unternehmen die eigenen Betriebswerte über den Finanzplan ermittelt werden, ggf. mit den Voreinstellungen in der Musterrechnung zu prüfen. In den Musterrechnungen können die Angaben zum Finanzplan nach den individuellen und betrieblichen Belangen unmittelbar eingegeben und Berechnungen vorgenommen werden.
Aus den Umsatzanteilen des betriebsindividuell angepassten Finanzplans lassen sich dann die Zuschlagssätze für die Kalkulation berechnen, differenziert nach den verschiedenen Verfahren der Kalkulation mit vorbestimmten Zuschlägen wie für die: Detailliertere Ausführungen hierzu finden sich unter Finanzplan zur Ermittlung von Kalkulationszuschlagssätzen.
In den Musterrechnungen wird auch die Berechnung von auftragsbezogenen Zuschlagsätzen vorgenommen, wie sie bei der Endsummenkalkulation heranzuziehen sind:
  • einerseits als Zuschläge auf Basis Herstellkosten mit Differenzierung nach Kostenarten der EKT und direkt vorkalkulierter Baustellengemeinkosten sowie
  • zum anderen als Anteile an der Gesamtleistung in % von den Herstellkosten.
Dargestellt wird weiterhin die Möglichkeit einer auftragsbezogenen Kalkulation zur Marktanpassung.
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Aktuelle Normen und Richtlinien zu "Vorbestimmte Zuschläge"

Auszug im Originaltext aus DIN EN 998-2 (2017-02)
Für die Anwendung dieses Dokuments gelten die folgenden Begriffe.3.1 Mauermörtel Gemisch aus einem oder mehreren anorganischen Bindemitteln, Zuschlägen, Wasser und gegebenenfalls Zusatzstoffen und/oder Zusatzmitteln für Lager-, Stoß- und Längsfugen, ...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Auszug im Originaltext aus DIN EN 1996-1-1 (2013-02)
1.5.1 Allgemeines (1) Für EN 1996-1-1 gelten die in EN 1990:2002, 1.5, angegebenen Begriffe.(2) Die Bedeutung der Begriffe, die in EN 1996-1-1 verwendet werden, ist in 1.5.2 bis einschließlich 1.5.11 angegeben.1.5.2 Mauerwerk 1.5.2.1 Mauerwerk Gefüge...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Auszug im Originaltext aus DIN EN 13914-1 (2016-09)
Für die Anwendung dieses Dokumentes gelten die Begriffe nach EN 998-1, EN 13658-2, EN 15824 und die folgenden Begriffe.3.1 Putz (Substantiv) Mischung aus einem oder mehreren anorganischen und/oder organischen Bindemitteln, Zuschlagsstoffen, Wasser un...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Auszug im Originaltext aus DIN EN 13914-2 (2016-09)
Für die Anwendung dieses Dokuments gelten die Begriffe nach EN 998-1, EN 13279-1, EN 13914-1, EN 13658-1, EN 15824 und die folgenden Begriffe.3.1 Innenputz (Substantiv) Gemisch aus verschiedenen Materialien (Bindemittel, Zusatzstoffe, Zusatzmittel, W...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm

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