Baugeräte / Vorhaltung / BGL

Vorhaltekosten für Stillliegezeiten

Bei einem Einsatz von Baumaschinen und Geräten auf Baustellen können Stillliegezeiten eintreten.
Nach Baugeräteliste (BGL) 2020 (vorher BGL 2015) wird eine Stillliegezeit bei Geräten allgemein als ein Zeitraum innerhalb der Vorhaltezeit nach BGL verstanden, in dem das Baugerät infolge höherer Gewalt oder anderer vergleichbarer Umstände, die der Gerätenutzer nicht zu vertreten hat, stillgelegt wird, aber auf der Baustelle verbleibt.
Vorhaltekosten für Stillliegezeiten
Bild: © f:data GmbH
Erfolgt die Belastung der Baustellen innerbetrieblich zu Vorhaltekosten nach BGL, dann kann die Stillliegezeit bei mehr als 10 aufeinander folgenden Kalendertagen berücksichtigt werden. In den Nutzungshinweisen der BGL 2020 werden unter Tz. 8.4 (Bauverlag BV Gütersloh, S. 23) folgende neuen Ansätze ausgewiesen:
  • für die ersten 10 Kalendertage die volle Abschreibung und Verzinsung nach BGL sowie die vollen Reparaturkosten der Geräte,
  • ab dem 11. Kalendertag nur noch 75 % der Abschreibung und Verzinsung sowie 10 % für Reparaturkosten (wogegen nach BGL 2015 die Reparaturkosten entfielen und noch 8 % für Wartung und Pflege angesetzt wurden).
Bauprofessor-Redaktion
Dieser Beitrag wurde von unserer Bauprofessor-Redaktion erstellt. Für die Inhalte auf bauprofessor.de arbeitet unsere Redaktion jeden Tag mit Leidenschaft.
Über Bauprofessor »
Copyright bauprofessor.de Lexikon
Herausgeber: f:data GmbH Weimar und Dresden
Die Inhalte dieser Begriffserläuterung und der zugehörigen Beispiele sind urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung der f:data GmbH unzulässig und strafbar. Das gilt insbesondere für Vervielfältigung, Übersetzung, Mikroverfilmung und die Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischen Systemen.
Alle in diesem Werk enthaltenen Angaben, Ergebnisse usw. wurden von den Autoren nach bestem Wissen erstellt. Sie erfolgen ohne jegliche Verpflichtung oder Garantie der f:data GmbH. Sie übernimmt deshalb keinerlei Verantwortung und Haftung für etwa vorhandene Unrichtigkeiten.
Die Wiedergabe von Gebrauchsnamen, Handelsnamen, Warenbezeichnungen usw. in diesem Werk berechtigt auch ohne besondere Kennzeichnung nicht zu der Annahme, dass solche Namen im Sinne der Warenzeichen- und Markenschutz-Gesetzgebung als frei zu betrachten wären und daher von jedermann benutzt werden dürfen.

Verwandte Fachbegriffe

Um Ihnen den bestmöglichen Service zu bieten, verwenden wir Cookies. Einige dieser Cookies sind erforderlich für den reibungslosen Ablauf dieser Website, andere helfen uns, Inhalte auf Sie zugeschnitten anzubieten. Wenn Sie auf „ Ich akzeptiere“ klicken, stimmen Sie der Verwendung von Cookies zu.
Individuelle Cookie-Einstellungen Ich akzeptiere