Steuern

Vorsteuer

Ein Unternehmen hat das Recht, von den Eingangsrechnungen seiner Lieferanten, Vermietern, Nachunternehmern u. a. die bezahlte Umsatzsteuer von seiner Umsatzsteuerschuld (Traglast) als „Vorsteuer“ abzuziehen. Dann wird vom Vorsteuerabzug gesprochen, für den vor allem die zusammengefassten Regelungen als Voraussetzungen zur Ausübung im BMF-Schreiben vom 18. September 2020 zu „Umsatzsteuer; Rückwirkung der Rechnungsberichtigung und Vorsteuerabzug ohne Besitz einer ordnungsmäßigen Rechnung“ mit Änderungen in den Abschnitten 14 und 15 im Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) vom 1. Oktober 2010 zu beachten sind. Anzuwenden sind die Regelungen zu allen offenen Fragen.
Mit der Vorsteuer wird gesichert, dass die erhaltenen Vorleistungen für das Unternehmen umsatzsteuerfrei bleiben, sofern:
  • die ausgewiesenen Eingangsleistungen und -lieferungen auf den Eingangsrechnungen auch für entsprechende Ausgangsumsätze erforderlich sind,
  • in den Eingangsrechnungen eine eindeutige Leistungsbeschreibung ersichtlich ist und
  • weitere heranzuziehende Unterlagen wie Verträge und Lieferscheine die Leistung aussagefähig bezeichnen.
Letztlich wird damit maßgebend, dass mit dem Absatz der Leistungen im Unternehmen nur die Wertschöpfung, d. h. der geschaffene Mehrwert, der Umsatzsteuer unterliegt. Im Umsatzsteuergesetz (UStG) werden in § 15 die Einzelheiten geregelt.
Den Zusammenhang verdeutlicht die folgende Abbildung:

Schema zur Ermittlung der Zahllast bei Vorsteuerabzug

Schema zur Ermittlung der Zahllast bei Vorsteuerabzug
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