Investition/Finanzierung des Baubetriebs

Wechselprotest

Wenn ein Schuldner bei Einlösung eines Wechsels nicht zahlen kann, ist zunächst ein Wechselprotest zu erlangen. Darunter versteht man die Erhebung von Protest mittels einer amtlich beglaubigten Urkunde, die spätestens am zweiten Werktag nach dem Verfall durch einen Notar oder Gerichtsvollzieher erteilt werden kann. Damit beginnt ein nach dem Wechselgesetz (WG) geregeltes Verfahren.
Zunächst hat der Inhaber des Protestes seine Vorbesitzer und den Aussteller von der Nichteinlösung zu benachrichtigen (Notifikation). Dann erfolgt der Wechselregress als Rückgriff, indem der Wechselinhaber von jedem seiner Vorbesitzer oder dem Aussteller die Bezahlung der Wechselverbindlichkeit verlangen kann. Wird auch nach Regress nicht die Bezahlung erreicht, so hat nun der Gläubiger die Möglichkeit, entweder Antrag auf Wechselmahnbescheid zu stellen oder die Wechselklage einzureichen. Der Wechselprozess erfolgt im allgemeinen sehr schnell, so dass der Gläubiger nach dem Urteil vollstrecken lassen kann. Die Wechselstrenge schließt sonst oft übliche Einreden, z. B. Bestreiten zur Rechtsmäßigkeit der Forderung, aus.
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