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Werkzeuggeld

Benutzt der Arbeitnehmer bei seiner Tätigkeit im Unternehmen eigene Werkzeuge und Kleingeräte, so können die dafür anfallenden Aufwendungen dem Arbeitnehmer steuerfrei vom Arbeitgeber erstattet werden. Zugrunde liegt die Regelung im § 3 Nr. 30 im Einkommensteuergesetz (EStG). Als Werkzeuge sind danach nur solche "Handwerkzeuge anzusehen, die zur leichteren Handhabung, zur Herstellung oder zur Bearbeitung eines Gegenstands verwendet werden". Nicht dazu rechnen Datenverarbeitungsgeräte. Im Baugewerbe liegt eine "betriebliche Nutzung" auch auf den Baustellen, also auf Orten außerhalb der Betriebsstätte des Arbeitgebers vor.
Als zu erstattende Aufwendungen gelten die Abschreibungen (AfA) für die Werkzeuge und Kleingeräte, evtl. erforderliche Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten sowie die Transportkosten für die Beförderung zwischen der Wohnung des Arbeitnehmers und dem Einsatzort bzw. der Baustelle. Eingeschlossen sind auch die Aufwendungen für die Reinigung und Wartung der Werkzeuge, sofern dafür nicht ein gesonderter Zeitaufwand vom Arbeitgeber als Arbeitslohn entschädigt wird. Ein Einzelnachweis der tatsächlichen Aufwendungen ist nicht erforderlich.
In der Baupraxis werden dem Arbeitnehmer heutzutage fast ausnahmslos die Werkzeuge und Kleingeräte vom Betrieb zur Verfügung gestellt. Wird jedoch ein Werkzeuggeld erstattet, dann wird meistens ein Betrag je Arbeitsstunde bestimmt. Bei der Kalkulation der Baupreise kann das Werkzeuggeld
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