Baurecht / BGB

Wertersatz bei Widerruf zum Verbraucherbauvertrag

Seit 1. Januar 2018 steht dem Verbraucher nach § 650l BGB ein Widerrufsrecht zum Verbraucherbauvertrag zu, sofern der Verbraucherbauvertrag nicht notariell beurkundet wurde. Wurden vom Bauunternehmer bereits Bauleistungen nach Abschluss des Verbraucherbauvertrags bis zum Widerruf des Verbrauchers erbracht, besteht Anspruch des Bauunternehmers auf Rückgewähr nach § 357d BGB. Die Ausführung weiterer Bauleistungen entfällt danach. Die Rückgewähr ist vom Verbraucher zügig und ohne Zögern vorzunehmen, wofür eine Frist im BGB nicht vorbestimmt ist.
Für erbrachte Bauleistungen ist die Rückgewähr jedoch ihrer Natur nach bei der Bauausführung oftmals nicht möglich und folglich auszuschließen. Dann schuldet der Verbraucher dem Bauunternehmer einen "Wertersatz". Ein solcher Ersatz kann ggf. auch maßgebend sein, wenn zwar keine eigentliche Wertmehrung, aber eine erbrachte Bauleistung vorliegt, beispielsweise bei Abbrucharbeiten, speziellen Erdarbeiten, Leistungen für die Baustelleneinrichtung u. a. Zu berücksichtigen bliebe dabei, inwieweit der Wertersatz ggf. zu mindern ist bzw. nicht als rückgewährungspflichtig anzusehen wäre. Das kann beispielsweise zutreffen für Baustoffe und Bauteile, die noch nicht in das Gebäude eingebaut wurden oder noch als beigestellte Materialien Eigentum des Verbrauchers sind.
Für den Wertersatz ist die "vereinbarte Vergütung" zugrunde zu legen, wenn der Wertzuwachs nicht messbar ist. Bei einem Verbraucherbauvertrag mit Leistungsmengen und dazu kalkulierten Einheitspreisen (EP)- einschließlich von Anteilen für Gemeinkosten sowie von Wagnis und Gewinn (W&G) - in einem Leistungsverzeichnis (LV) dürfte die Berechnung des Vergütungsanspruchs relativ einfach möglich sein. Bei komplizierteren Fällen sollte auf die Urkalkulation zurückgegriffen werden.
Sollte sich ein unverhältnismäßig hoher Wertansatz als Vergütung bzw. ein erhebliches Missverhältnis herausstellen, ist ggf.:
  • der Marktwert der erbrachten Leistung zu bestimmen und heranzuziehen oder
  • der objektive Wert der erbrachten Bauleistung als Betrachtung eines Einzelfalls zu bestimmen und evtl. einzuschätzen.
Zu beachten ist hierbei noch, dass dem Verbraucher bei Widerruf keine Mängelrechte bei nicht mängelfrei erbrachten Bauleistungen zustehen. Mängelansprüche fallen bei Ausübung des Widerrufsrechts ersatzlos weg.
Andererseits kann auch der Verbraucher einen Anspruch auf Rückzahlung geltend machen, wenn er dem Bauunternehmer bereits Zahlungen geleistet hat, die den Wert der erbachten Bauleistungen übersteigen.
Handelt es sich nicht um einen Verbraucherbauvertrag, sondern um einen Verbrauchervertrag für die Ausführung von nur geringfügigen Bauleistungen, dann besteht ebenfalls ein analoger Anspruch des Verbrauchers auf Wertersatz bei widerrufenem Verbrauchervertrag nach § 357 Abs. 8 BGB. Der Wertansatzanspruch wird jedoch noch an weitere Voraussetzungen gebunden, beispielsweise an das ausdrückliche Leistungsverlangen des Verbrauchers und den Beginn der Bauausführung vor Ablauf der Widerrufsfrist.
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