VOB A

Wertung von Angeboten

Vor der Vergabe eines öffentlichen Bauauftrags ist durch den ausschreibenden Auftraggeber (AG) zunächst eine Wertung der von den Bietern eingereichten Angebote vorzunehmen. Grundlage liefern die Bestimmungen in:
  • der VOB Teil A für nationale Ausschreibungen und Vergaben im Unterschwellenbereich nach § 16 d im Abschnitt 1 (Basisparagrafen) sowie bei EU-weiten Ausschreibungen bei Erreichen der Schwellenwerte analog nach § 16 d EU im Abschnitt 2 sowie für verteidigungs- und sicherheitsspezifische Baumaßnahmen nach § 16 d VS,
  • in den Vergabe- und Vertragshandbüchern für:
    • Bauaufträge zum Hochbau nach VHB-Bund (Ausgabe 2017- Stand 2019) in der Richtlinie 321 (Prüfungs- und Wertungsübersicht) unter Tz. 5,
    • Baumaßnahmen im Brücken- und Straßenbau nach HVA B-StB (Ausgabe August 2019) im Teil 2 unter Tz. 2.4.
Wertung von Angeboten
Bild: © f:data GmbH
Zunächst sind die eingegangenen Angebote als formale Prüfung der Angebote rechnerisch, technisch und wirtschaftlich sowie hinsichtlich der Eignung von Bietern nach Fachkunde, Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit bezüglich der konkret geforderten Leistung zu prüfen.
Bei der anschließenden Wertung ist nach Tz. 5.1.2 in der Richtlinie 321 im VHB (2019) zu untersuchen, ob das Angebot:
  • in sich schlüssig ist, d. h. im Kostenaufbau und im Verhältnis der Einheitspreise (EP) zueinander eine sachgerechte Kalkulation erkennen lässt,
  • wesentlich von anderen Angeboten abweicht, jedoch unter Berücksichtigung von möglichen Kostenunterschieden aufgrund von verschieden gewählten Bauausführungsverfahren, z. B. Unterschieden zwischen lohn- und gerätekostenintensiven Ausführungen, Verwendung vorgefertigter Bauteile oder einer örtlichen Fertigung u. a., wobei die gewählte Ausführung auch technisch möglich und vertraglich geeignet sein muss.
Die Angemessenheit der Einheitspreise für die Teilleistungen als Positionen im Leistungsverzeichnis (LV) sollten grundsätzlich nicht für sich, sondern im Rahmen der Angebotssumme beurteilt werden. Ist jedoch erkennbar, dass die EP unangemessen sind, so kann daraus ggf. eine sachgerechte Preiskalkulation angezweifelt werden. In solchen Fällen ist es notwendig, die:
  • abgeforderten ergänzenden Formblätter Preise (EFB- Preis) 221 bis 223 nach VHB (2019) oder
  • die nach Verlangen vorgelegte Urkalkulation zu den ausgewiesenen Kalkulationssätzen gesondert auszuwerten.
Als Schwerpunkte sind dabei die auftragsbezogenen Zeitansätze für die Einheiten der Leistungsmengen, der Kalkulationslohn (KL), die Preisansätze für die wichtigsten Baustoffe und die Ansätze für die vorberechneten Zuschläge bzw. Umlagen zu den Gemeinkosten (Baustellengemeinkosten und Allgemeine Geschäftskosten) zu betrachten. Als angemessen wären sie zu werten, wenn sie sich im wirtschaftlich vertretbaren Rahmen halten. Fehlt ein Ansatz für Gewinn (G) und Wagnisse, so ist keine Aufklärung erforderlich. Wenn die Angebotspreise extrem niedrig sind oder sogar eine Mischkalkulation zu vermuten ist, sollte der Auftraggeber vom Bieter Aufklärung über die Kalkulation und deren Ansätze verlangen.
Als Hilfsmittel kann ein Preisspiegel angelegt werden. Er dient dem Vergleich zwischen verschiedenen Angeboten, dem Ausweis einer Reihenfolge nach der Höhe der geprüften Angebotssummen und dem Ausweis der in die engere Wahl kommenden Angebote. Verglichen werden sollten auch die Kostenansätze für die Eigenleistung und Nachunternehmerleistungen sowie die Gesamtstundenzahl und der Verrechnungslohn bei den in die engere Wahl kommenden Angeboten. In die engere Wahl können nur solche Angebote kommen, die unter Berücksichtigungen einer rationellen Bauausführung und sparsamen Wirtschaftsführung eine einwandfreie Ausführung einschließlich Sicherung der Qualität und Haftung für Mängelansprüche erwarten lassen.
In den Mittelpunkt ist vor allem die wirtschaftliche Wertung der Angebote zu stellen bzw. das wirtschaftlichste Angebot zu ermitteln, auf das der Zuschlag zu erteilen ist. Der niedrigste Angebotspreis allein soll dafür nicht entscheidend sein. Vom Auftraggeber sollten dabei vorrangig die von ihm in der Ausschreibung oder in den Vergabeunterlagen bekannt gemachten Wertungskriterien für Angebote zur Feststellung des wirtschaftlichsten Angebots herangezogen werden, so beispielsweise Preis, technischer Wert, rationelle Bauausführung, Umwelteigenschaften, Ausführungsfristen u. a. Die Kriterien dürfen nicht diskriminierend sein. Im VHB-Bund (2019) werden zu den angeführten Zuschlagskriterien im Formblatt 227 Hinweise für eine Gewichtung von Wertungskriterien gegeben. Für Baumaßnahmen im Straßen- und Brückenbau sind analog die spezifischen Regelungen zu den Zuschlagskriterien, deren Wichtung sowie zur Prüfung und Wertung von Angeboten im HVA B-StB (2019) im Teil 2 unter Tz. 2.4 zu berücksichtigen.
Nebenangebote sind in die Wertung mit einzubeziehen, wenn deren Abgabe in den Ausschreibungsunterlagen nicht ausgeschlossen wurde. Ebenso sind Preisnachlässe mit zu werten, sofern sie vom Bieter nicht an Bedingungen geknüpft werden, z. B. in Kombination mit einer Bedingung für die Zahlungsfrist bei Gewährung eines Skontos u. a.
Bietergemeinschaften sind bei der Wertung grundsätzlich den Einzelbietern gleichzusetzen. Sie haben jedoch die beteiligten Mitglieder bzw. Bauunternehmen und aus diesen einen bevollmächtigten Vertreter für den möglichen Ausschluss eines Bauvertrags zu benennen.
Das Werten der Angebote einschließlich geänderter und zusätzlicher Leistungen sowie der Angemessenheit der Preise zählt zu den vom Planer zu erfüllenden Grundleistungen, aufgeführt beispielsweise im Leistungsbild „Gebäude und Innenräume“ nach Anlage 10 in der Leistungsphase 6 – Mitwirkung bei der Vergabe – nach der HOAI. Als Besondere Leistung nach HOAI sind Nebenangebote zu prüfen und zu werten, und zwar im Hinblick auf Auswirkungen auf die abgestimmte Planung.
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Aktuelle Normen und Richtlinien zu "Wertung von Angeboten"

Ausgabe 2019-09
Diese Norm legt die allgemeinen Bestimmungen für die Vergabe von Bauleistungen fest. Diese Bestimmungen enthalten u. a. Regeln für die Beschreibung der Leistung, für die Verjährung von Mängelansprüchen, für Fristen und für die Wertung der Angebote.Di...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Auszug im Originaltext aus DIN 1960 (2019-09)
(1) 1. Auf ein Angebot mit einem unangemessen hohen oder niedrigen Preis darf der Zuschlag nicht erteilt werden.2. Erscheint ein Angebotspreis unangemessen niedrig und ist anhand vorliegender Unterlagen über die Preisermittlung die Angemessenheit nic...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Auszug im Originaltext aus DIN 1960 (2019-09)
(1) 1. Auf ein Angebot mit einem unangemessen hohen oder niedrigen Preis oder mit unangemessen hohen oder niedrigen Kosten darf der Zuschlag nicht erteilt werden. Insbesondere lehnt der öffentliche Auftraggeber ein Angebot ab, das unangemessen niedri...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Auszug im Originaltext aus DIN 1960 (2019-09)
(1) Auszuschließen sind:1. Angebote, die nicht fristgerecht eingegangen sind,2. Angebote, die den Bestimmungen des § 13 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 5 nicht entsprechen,3. Angebote, die die geforderten Unterlagen im Sinne von § 8 Absatz 2 Nummer 5 nic...
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Auszug im Originaltext aus DIN 1960 (2019-09)
Auszuschließen sind1. Angebote, die nicht fristgerecht eingegangen sind,2. Angebote, die den Bestimmungen des § 13 EU Absatz 1 Nummer 1, 2 und 5 nicht entsprechen,3. Angebote, die die geforderten Unterlagen im Sinne von § 8 EU Absatz 2 Nummer 5 nich...
- DIN-Norm im Originaltext -
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Auszug im Originaltext aus DIN 1960 (2019-09)
(1) Für die Bearbeitung und Einreichung der Angebote ist eine ausreichende Angebotsfrist vorzusehen, auch bei Dringlichkeit nicht unter zehn Kalendertagen. Dabei ist insbesondere der zusätzliche Aufwand für die Besichtigung von Baustellen oder die Be...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Auszug im Originaltext aus DIN 1960 (2019-09)
(1) Der Auftraggeber muss Bieter, die für den Zuschlag in Betracht kommen, unter Einhaltung der Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung auffordern, fehlende, unvollständige oder fehlerhafte unternehmensbezogene Unterlagen – insbesondere E...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Auszug im Originaltext aus DIN 1960 (2019-09)
(1) Bei Öffentlicher Ausschreibung ist die Eignung der Bieter zu prüfen. Dabei sind anhand der vorgelegten Nachweise die Angebote der Bieter auszuwählen, deren Eignung die für die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen notwendigen Sicherheiten b...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Auszug im Originaltext aus DIN 1960 (2019-09)
(1) Die nicht ausgeschlossenen Angebote geeigneter Bieter sind auf die Einhaltung der gestellten Anforderungen, insbesondere in rechnerischer, technischer und wirtschaftlicher Hinsicht zu prüfen.(2) 1. Entspricht der Gesamtbetrag einer Ordnungszahl (...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Auszug im Originaltext aus DIN 1960 (2019-09)
(1) Beim nicht offenen Verfahren beträgt die Teilnahmefrist mindestens 30 Kalendertage, gerechnet vom Tag nach Absendung der Auftragsbekanntmachung oder der Aufforderung zur Interessensbestätigung.(2) Die Angebotsfrist beträgt mindestens 30 Kalendert...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Auszug im Originaltext aus DIN 1960 (2019-09)
(1) Beim offenen Verfahren beträgt die Angebotsfrist mindestens 35 Kalendertage, gerechnet vom Tag nach Absendung der Auftragsbekanntmachung.(2) Die Angebotsfrist kann auf 15 Kalendertage, gerechnet vom Tag nach Absendung der Auftragsbekanntmachung, ...
- DIN-Norm im Originaltext -
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