Die Vergabe durch wettbewerblichen Dialog erfolgt "mit dem Ziel der Ermittlung und Festlegung der Mittel, mit denen die Bedürfnisse des öffentlichen Auftraggebers am besten erfüllt werden können". Die Zulässigkeit des Verfahrens ist jedoch an Voraussetzungen gebunden, angeführt in § 3 a EU sowie § 3 a VS, jeweils in Abs. 2.
Danach ist der wettbewerbliche Dialog zulässig, wenn:
Für den Ablauf zum Dialog ist zunächst eine unbeschränkte Anzahl von Unternehmen im Rahmen eines Teilnahmewettbewerbs öffentlich zur Abgabe von Teilnahmeanträgen aufzufordern. Mit dem Teilnahmeantrag, den jedes interessierte Unternehmen abgeben kann, liefern die Unternehmen die geforderten Informationen für ihre Eignung, wobei Ausschlussgründe nicht vorliegen dürfen. Nur die danach vom Auftraggeber aufgeforderten Unternehmen können mit ihm in den Dialog eintreten. Im Dialog ermittelt und legt der Auftraggeber fest, wie seine Bedürfnisse am besten erfüllt werden können. Der Auftraggeber kann auch vorsehen, den Dialog in verschiedenen aufeinander folgenden Phasen abzuwickeln, wenn er bereits darauf in den Vergabeunterlagen hingewiesen hat.
Der Dialog vom Auftraggeber wird vom öffentlichen Auftraggeber abgeschlossen, wenn:
eine Lösung gefunden wurde, die seinen Anforderungen und Bedürfnissen entspricht oder
erkennbar ist, dass keine Lösung gefunden werden kann.
Im positiven Fall fordert der Auftraggeber dann die Unternehmen auf, auf Grundlage der im Dialog gefundenen Lösung endgültige Angebote abzugeben. Der Auftraggeber wird diese Angebote bewerten und mit dem Bieter des wirtschaftlichsten Angebots Verhandlungen führen, um die Auftragsbedingungen abschließend festzulegen.