VOB A

Wettbewerblicher Dialog

Der wettbewerbliche Dialog ist ein Verfahren zur Ausschreibung und Vergabe von - meistens komplizierten -öffentlichen Aufträgen bei EU-weiten Ausschreibungen bei Erreichen der Schwellenwerte, bei Sektorentätigkeiten und verteidigungs- und sicherheitsspezifischen Baumaßnahmen. Grundlagen hierzu liefern § 18 in der Vergabeverordnung (VgV), § 17 in der Sektorenverordnung sowie die §§ 3 und 3 a EU in Abschnitt 2 sowie §§ 3 und 3 a VS im Abschnitt 3 der VOB Teil A.
Die Vergabe durch wettbewerblichen Dialog erfolgt "mit dem Ziel der Ermittlung und Festlegung der Mittel, mit denen die Bedürfnisse des öffentlichen Auftraggebers am besten erfüllt werden können".
Die Zulässigkeit des Verfahrens ist jedoch an Voraussetzungen gebunden, angeführt in § 3 a EU sowie § 3 a VS, jeweils in Abs. 2.
Danach ist der wettbewerbliche Dialog zulässig, wenn:
  • ein offenes Verfahren oder nicht offenes Verfahren vorher aufgehoben wurde,
  • mindestens eines der folgenden Kriterien erfüllt ist:
    • die Bedürfnisse können nicht ohne Anpassung an bereits verfügbare Lösungen erfüllt werden,
    • der Auftrag umfasst konzeptionelle oder innovative Lösungen,
    • der Auftrag kann wegen der Kompliziertheit nicht ohne vorherige Verhandlungen vergeben werden,
    • die technischen Spezifikationen können vom öffentlichen Auftraggeber nicht mit ausreichender Genauigkeit erstellt werden.
Für den Ablauf zum Dialog ist zunächst eine unbeschränkte Anzahl von Unternehmen im Rahmen eines Teilnahmewettbewerbs öffentlich zur Abgabe von Teilnahmeanträgen aufzufordern. Mit dem Teilnahmeantrag, den jedes interessierte Unternehmen abgeben kann, liefern die Unternehmen die geforderten Informationen für ihre Eignung, wobei Ausschlussgründe nicht vorliegen dürfen. Nur die danach vom Auftraggeber aufgeforderten Unternehmen können mit ihm in den Dialog eintreten. Im Dialog ermittelt und legt der Auftraggeber fest, wie seine Bedürfnisse am besten erfüllt werden können. Der Auftraggeber kann auch vorsehen, den Dialog in verschiedenen aufeinander folgenden Phasen abzuwickeln, wenn er bereits darauf in den Vergabeunterlagen hingewiesen hat.
Der Dialog vom Auftraggeber wird vom öffentlichen Auftraggeber abgeschlossen, wenn:
  • eine Lösung gefunden wurde, die seinen Anforderungen und Bedürfnissen entspricht oder
  • erkennbar ist, dass keine Lösung gefunden werden kann.
Im positiven Fall fordert der Auftraggeber dann die Unternehmen auf, auf Grundlage der im Dialog gefundenen Lösung endgültige Angebote abzugeben. Der Auftraggeber wird diese Angebote bewerten und mit dem Bieter des wirtschaftlichsten Angebots Verhandlungen führen, um die Auftragsbedingungen abschließend festzulegen.
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Aktuelle Normen und Richtlinien zu "Wettbewerblicher Dialog"

Auszug im Originaltext aus DIN 1960 (2019-09)
Beim wettbewerblichen Dialog und bei einer Innovationspartnerschaft beträgt die Teilnahmefrist mindestens 30 Kalendertage, gerechnet vom Tag nach Absendung der Auftragsbekanntmachung. § 10b EU Absatz 7 bis 9 gilt entsprechend....
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Auszug im Originaltext aus DIN 1960 (2019-09)
Die Vergabe von öffentlichen Aufträgen erfolgt im offenen Verfahren, im nicht offenen Verfahren, im Verhandlungsverfahren, im wettbewerblichen Dialog oder in der Innovationspartnerschaft. Das offene Verfahren ist ein Verfahren, in dem der öffentlich...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Auszug im Originaltext aus DIN 276 (2018-12)
Änderungen 2018-12: ... ...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Auszug im Originaltext aus DIN 1960 (2019-09)
(1) Auf Sicherheitsleistung soll ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn Mängel der Leistung voraussichtlich nicht eintreten. Unterschreitet die Auftragssumme 250000 Euro ohne Umsatzsteuer, ist auf Sicherheitsleistung für die Vertragserfüllung un...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Auszug im Originaltext aus DIN 1960 (2019-09)
(1) 1. Die Vergabeunterlagen werden ab dem Tag der Veröffentlichung einer Auftragsbekanntmachung gemäß § 12 EU Absatz 3 oder dem Tag der Aufforderung zur Interessensbestätigung gemäß Nummer 3 unentgeltlich mit uneingeschränktem und vollständigem dire...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Auszug im Originaltext aus DIN 1960 (2019-09)
(1) Beim offenen Verfahren ist die Eignung der Bieter zu prüfen. Dabei sind anhand der vorgelegten Nachweise die Angebote der Bieter auszuwählen, deren Eignung die für die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen notwendigen Sicherheiten bietet; d...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Auszug im Originaltext aus DIN 1960 (2019-09)
(1) Bei einem offenen Verfahren wird eine unbeschränkte Anzahl von Unternehmen öffentlich zur Abgabe von Angeboten aufgefordert. Jedes interessierte Unternehmen kann ein Angebot abgeben.(2) 1. Bei einem nicht offenen Verfahren wird im Rahmen eines Te...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Auszug im Originaltext aus DIN 1960 (2019-09)
(1) 1. Für die Bearbeitung des Angebots wird keine Entschädigung gewährt. Verlangt jedoch der öffentliche Auftraggeber, dass das Unternehmen Entwürfe, Pläne, Zeichnungen, statische Berechnungen, Mengenberechnungen oder andere Unterlagen ausarbeitet, ...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Auszug im Originaltext aus DIN 1960 (2019-09)
(1) 1. Auf ein Angebot mit einem unangemessen hohen oder niedrigen Preis oder mit unangemessen hohen oder niedrigen Kosten darf der Zuschlag nicht erteilt werden. Insbesondere lehnt der öffentliche Auftraggeber ein Angebot ab, das unangemessen niedri...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Auszug im Originaltext aus DIN 1960 (2019-09)
(1) Dem öffentlichen Auftraggeber stehen nach seiner Wahl das offene und das nicht offene Verfahren zur Verfügung. Die anderen Verfahrensarten stehen nur zur Verfügung, soweit dies durch gesetzliche Bestimmungen oder nach den Absätzen 2 bis 5 gestatt...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm

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