Baurecht / BGB

Widerrufsbelehrung zum Verbraucherbauvertrag

Für den Verbraucher besteht ein Widerrufsrecht zum Verbraucherbauvertrag. Er kann nach § 650l BGB den Verbraucherbauvertrag ohne weitere Begründung widerrufen. Neu ist ab 1. Januar 2018, dass die Widerrufsfrist nach § 356e BGB erst dann zu laufen beginnt, wenn der Bauunternehmer den Verbraucher pflicht- und ordnungsgemäß über dessen Widerrufsrecht belehrt hat.
Die Belehrung hat
  • vor Abgabe der Vertragserklärung des Verbrauchers,
  • gemäß den Anforderungen nach Artikel 249 § 3 im Einführungsgesetz zum BGB (EGBGB) sowie
  • in Textform als lesbare und eindeutige Erklärung (z. B. als Brief, Telefax oder E-Mail) mit Nennung der erklärenden Person
zu erfolgen.
Die Übermittlung der Widerrufsbelehrung kann vom Bauunternehmer bereits mit der Übergabe der Baubeschreibung zum Verbraucherbauvertrag oder eines bindenden Vertragsangebots vorgesehen werden.
Die Widerrufsbelehrung muss deutlich gestaltet sein und dem Verbraucher auf seine wesentlichen Rechte verweisen. Dem hat das benutzte Kommunikationsmittel gerecht zu werden und auch die Möglichkeit zur Speicherung auf einem dauerhaften Datenträger zu bieten.
Nach Artikel 249 § 3 EBBGB muss eine Widerrufsbelehrung Folgendes enthalten:
  1. einen Hinweis auf das Recht zum Widerruf,
  2. einen Hinweis darauf, dass der Widerruf durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer erfolgt und keiner Begründung bedarf,
  3. den Namen, die ladungsfähige Anschrift und die Telefonnummer desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, ggf. seine Telefonnummer und E-Mail-Adresse,
  4. einen Hinweis auf die Dauer und den Beginn der Widerrufsfrist sowie darauf, dass zur Fristwahhrung die rechtzeitige Absendung der Widerrufserklärung genügt, und
  5. einen Hinweis darauf, dass der Verbraucher dem Unternehmer Wertersatz nach § 357d BGB schuldet, wenn die Rückgabe der bis zum Widerruf erbrachten Leistung ihrer Natur nach ausgeschlossen ist.
Der Bauunternehmer kann und sollte für die Widerrufsbelehrung das in Anlage 10 nach § 3 Abs. 2 im Artikel 249 zum EGBGB vorgesehene Muster - unter Downloads dargestellt - ausgefüllt in Textform nutzen, um inhaltlich Fehler von vornherein zu vermeiden. Fehler in der Widrrufsbelehrung könnten beispielsweise durch verwirrende oder den Sachverhalt ablenkende Zusätze entstehen, die nicht enthalten sein dürfen.
Der Bauunternehmer kann aber auch eine eigene Belehrung formulieren und verwenden.
Da die Widerrufsbelehrung bereits vor Erklärung des Verbrauchers zum Vertragsabschluss vorliegen muss, kann nach Vertragsabschluss auch keine Änderung mehr zur Widerrufsbelehrung erfolgen und kein Recht des Bauunternehmers auf Nachbelehrung abgeleitet werden.
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