Baugeräte / Vorhaltung / BGL

Wiederbeschaffungswert von Geräten

Die für Baumaschinen und Geräte beim Kauf erforderlichen Anschaffungskosten werden beim Ersatz nach Jahren erfahrungsgemäß höher, in der Regel über Jahre nicht konstant sein.
Für Aussagen zu Gerätekosten bei der Baukalkulation sowie der innerbetrieblichen Belastung der Baustellen mit Vorhaltekosten nach BGL für den Geräteeinsatz können die Grundlagen und Daten der neugefassten Baugeräteliste (BGL) 2020 (vorher BGL 2015) herangezogen werden.
Die der BGL 2020 zugrunde liegenden Anschaffungskosten (ohne Umsatzsteuer) repräsentieren Listenpreise der gebräuchlichsten Fabrikate als mittlere Neuwerte nach BGL als Durchschnittswerte auf Preisbasis 2020. Ist der Wert für den Zeitpunkt der Betrachtung danach von Interesse, muss er bestimmt bzw. angeglichen werden. Die BGL 2020 bietet dafür einen Berechnungsalgorithmus in den Nutzungshinweisen (S. 18 und 25) der Printausgabe (Bauverlag BV Gütersloh).
Wiederbeschaffungswert von Geräten
Bild: © f:data GmbH
Maßgebend für Anpassungen bzw. Umbasierungen ist der Erzeugerpreisindex für Baumaschinen mit Jahres- und Monatsaussagen, aufgestellt vom Bundesamt für Statistik Wiesbaden. Der Erzeugerpreisindex wird monatlich bestimmt, laufend fortgeschrieben und veröffentlicht. Durch Multiplikation der mittleren Neuwerte der BGL 2020 und Basissatz = 100 mit den Sätzen im Erzeugerpreisindex, lassen sich die mittleren Neuwerte bezogen auf andere Jahre bzw. Jahre zurück (und ggf. Monate) umbasieren. Zu beachten ist jedoch, dass sich die Aussagen des Statistischen Bundesamtes als Basis = 100 auf das Jahr 2015 beziehen, demgegenüber liegt in der vorherigen BGL 2015 die verwendete Preisbasis 2014 = 100 zugrunde. Ausgehend von den verschiedenen Basen lassen sich die mittleren Neuwerte im Durchschnitt zutreffend für einen Gerätepark aktualisieren und damit Wiederbeschaffungswerte ermitteln.
Die Angleichung auf die Preisbasis 2020 ist vor allem dann von Bedeutung, wenn z. B. für Verrechnungen und kostenseitige Belastungen die Daten der BGL 2020 als Grundlage vereinbart werden, ggf. bei Arbeitsgemeinschaften (Bau-ARGEn) in Normal-ARGEn bei Beistellung von Baumaschinen an die ARGE und der Verrechnung der Gerätekosten an die ARGE.
Mit der elektronischen Version der BGL 2020 (Informationen unter www.bgl- online.info) können die jeweils aktuellen mittleren Neuwerte und die daraus berechneten monatlichen Sätze und Beträge für Abschreibungen und Verzinsung nach BGL sowie Reparaturkosten der Geräte über vom Statistischen Bundesamt hinterlegten Erzeugerpreisindizes für Baumaschinen errechnet werden. Liegt eine solche Version nicht vor, kann die Umrechnung als Anpassung der mittleren Neuwerte auf den Wiederbeschaffungswert auch wie folgt vorgenommen werden, und zwar durch Multiplikation der mittleren Neuwerte mit dem Erzeugerpreisindex i, bezogen auf Basis 2020.
Es gilt der folgende Berechnungsalgorithmus nach Tz. 11.5 (S. 25) in der BGL 2020, wenn ein mittlerer Neuwert in späteren Jahren nach 2020 zur Preisbasis BGL 2020 = 100 als Wiederbeschaffungswert angeglichen werden soll:
M = Mx * (100 : i)
Es bedeutet:
Mtheoretischer mittlerer Neuwert auf Preisbasis 2020 für die Wiederbeschaffung im Jahr x,
MxNeuwert im Herstellungs- bzw. Anschaffungsjahr x
iErzeugerpreisindex für Baumaschinen im Jahr x, bezogen auf 2020 = 100
Analog kann auch die Berechnung für Zusatzausrüstungen von Baumaschinen sowie für Zusatzgeräte von Baumaschinen erfolgen.
War eine Baumaschine in der BGL 2015, aber nicht mehr in der BGL 2020 mit ihrem mittleren Neuwert aufgeführt, wäre es möglich, den Wiederbeschaffungspreis auf Grundlage des mittleren Neuwerts aus der BGL 2015 mit dem Erzeugerpreisindex auf Grundlage der Preisbasis 2014 = 100 für das gewünschte Jahr anzugleichen.
Soll eine gebrauchte, im Besitz befindliche Baumaschine verkauft werden, so ist der Verkehrs- oder Zeitwert von Baugeräten von Bedeutung, der beim Verkauf zu erzielen wäre. Bestimmend für den Zeitwert ist dann der Wiederbeschaffungswert, weiterhin aber auch noch das Gerätealter, der Gerätezustand und ggf. die Marktverhältnisse zum Zeitpunkt der Bewertung.
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Aktuelle Normen und Richtlinien zu "Wiederbeschaffungswert von Geräten"

Auszug im Originaltext aus DIN EN 15232-1 (2017-12)
E.2 Leitlinie zur Nutzung von GA-Systemen in Energiemanagementsystemen Der Einsatz von GA-Systemen regt in den verschiedenen Ebenen und Funktionsbereichen einer Organisation die Einführung von Energiemanagementsystemen für Gebäude an, vereinfacht den...
- DIN-Norm im Originaltext -
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