Lohn / Tarif / Rente

Winterbeschäftigungs-Umlage

Die Mittel für die Finanzierung von Aufwendungen zur Förderung der ganzjährigen Beschäftigung in der Bauwirtschaft werden in Betrieben durch die Winterbeschäftigungs-Umlage (früher: Winterbau-Umlage) nach den §§ 354 ff. SGB III aufgebracht. Aus der Umlage werden als Leistungen nach § 102 SGB III das Mehraufwands-Wintergeld (MWG), das Zuschuss-Wintergeld (ZWG) sowie die Sozialkostenerstattung (als größten Anteil) finanziert, weiterhin die Verwaltungskosten, die der Bundesanstalt für Arbeit (BA) von der Bauwirtschaft für die Durchführung dieser Aufgaben erstattet werden.
Die Winterbeschäftigungs-Umlage wird in den Baubetrieben, die die ganzjährige Beschäftigung fördern, von den gewerblichen Arbeitnehmern und den Arbeitgebern (Ausnahme Gerüstbaugewerbe) anteilig getragen.
Sie beträgt in den Betrieben des:
  • Bauhauptgewerbes (im Geltungsbereich des Bundesrahmenvertrags für das Baugewerbe BRTV-Baugewerbe) seit dem 1. Mai 2006 gesamt 2,0 % mit einem
    • Arbeitgeberanteil von 1,2 % und
    • Arbeitnehmeranteil von 0,8 %,
  • Dachdeckerhandwerks seit dem 1. Januar 2013 gesamt 2,0 % mit einem:
    • Arbeitgeberanteil von 1,2 % und
    • Arbeitnehmeranteil von 0,8 %, wobei der Arbeitnehmer nach der Regelung in § 38 Nr. 4 im Rahmentarifvertrag Dachdecker die Möglichkeit hat, seinen Anteil an der Winterbeschäftigungs-Umlage durch die Einbringung von 2 Urlaubstagen zu finanzieren,
  • Garten- und Landschaftsbaus (Galabau) für Betriebe und selbstständige Betriebsabteilungen, die mindestens 50 % der betrieblichen Arbeitszeit bauliche Tätigkeiten ausführen, seit dem 1. April 2007 gesamt von 1,85 % mit einem
    • Arbeitgeberanteil von 1,05 % und
    • Arbeitnehmeranteil von 0,8 %,
  • Gerüstbauerhandwerks seit dem 1. Januar 1998 unverändert 1,0 %
    • mit alleiniger Aufbringung durch den Arbeitgeber.
Diese betreffenden Baubetriebe sind zur Zahlung der Umlage verpflichtet.
Einbezogen sind nur die gewerblichen Arbeitnehmer, auch geringfügig beschäftigte Gewerbliche. Von den Angestellten und Polieren wird keine Umlage erhoben, da sie auch keinen Anspruch auf die Leistungen aus der Förderung des Winterbaus haben. Bemessungsgrundlage ist grundsätzlich die Bruttolohnsumme, auf deren Grundlage auch die Beiträge zur Umlage an die Sozialkassen der Bauwirtschaft für Unternehmen abgeführt wird.
Die Winterbeschäftigungs-Umlage ist monatlich zu zahlen und immer am 15. des Folgemonats fällig, beispielsweise für den Lohnabrechnungszeitraum März am 15. April. Die Abführung ist zusammen mit der Umlage zu den Sozialkassen der Bauwirtschaft (z. B. für das Bauhauptgewerbe an die SOKA-Bau) vorzunehmen. Kommt der Arbeitgeber der Zahlung nicht terminlich nach bzw. in Verzug, so können die rückständigen Umlagebeträge im Verwaltungsvollstreckungsverfahren beigetrieben werden.
Die umlagepflichtigen Bauunternehmen haben andererseits aber auch die Möglichkeit, sich nachträglich die abgeführte Winterbeschäftigungs-Umlage erstatten zu lassen, die sie für im Ausland eingesetzte gewerbliche Arbeitnehmer gezahlt haben. Daraus ableitend haben die auf Baustellen im Ausland tätigen Arbeitnehmer auch keinen Anspruch auf Saison-Kurzarbeitergeld oder andere Leistungen der Winterbauförderung.
Der Arbeitnehmeranteil wird aus versteuertem Einkommen des gewerblichen Arbeitnehmers finanziert und vom Bruttolohn einbehalten. Die Finanzverwaltung erkennt daher den Finanzierungsbeitrag des Arbeitnehmers als Werbungskosten an. Der Arbeitnehmer kann seinen Beitrag im Rahmen des Lohnsteuer-Jahresausgleichs als Werbungskosten geltend machen.
Der Arbeitgeberanteil ist bei der Ermittlung des Kalkulationslohns als Bestandteil im Zuschlagsatz für die lohngebundenen Kosten in Zeile 1.2 in den ergänzenden Preisblättern (EFB-Preis) 221 und 222 nach dem Vergabe- und Vertragshandbuch (VHB-Bund, Ausgabe 2017) zu berücksichtigen.
In der Musterrechnung des Hauptverbandes der Deutschen Bauindustrie e. V. zur Bestimmung des Zuschlagsatzes für die Lohnzusatzkosten wird die Winterbeschäftigungsumlage unter der Tz. 2.2.1.10 angesetzt und in Höhe von 1,2 % berücksichtigt. Eine individuelle Prüfung kann mit Bezug auf die verbindliche Höhe der Umlage entfallen.
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