Baurecht / BGB

Wirtschaftliche Angebotsprüfung

Die wirtschaftliche Angebotsprüfung soll feststellen, ob ein Angebot sowie ggf. ein Nebenangebot in Bezug auf die zu vergebende Leistung auch sachgerecht erstellt wurde. Eine solche Prüfung ist gewissermaßen für alle Bauaufträge unabhängig vom Bezug auf VOB oder BGB erforderlich.
  • der VOB Teil A für nationale Vergaben im Unterschwellenbereich nach § 16d im Abschnitt 1 (Basisparagrafen) und analog nach den § 16d EU im Abschnitt 2 bei EU-weiten Ausschreibungen sowie für verteidigungs- und sicherheitsspezifische Baumaßnahmen nach § 16d VS im Abschnitt 3,
  • den Vergabehandbüchern zu:
    • Hochbaumaßnahmen im Vergabe- und vertragshandbuch (VHB-Bund (Ausgabe 2017, Stand 2019) in der Richtlinie 321 unter Tz. 3.3 und
    • Bauaufträgen im Brücken- und Straßenbau nach HVA B-StB im Teil 2 unter Tz. 2.4 - Prüfung und Wertung der Angebote -.
Die Prüfung zur Wirtschaftlichkeit der Angebote dient zunächst der Feststellung, ob die Angebote und auch Nebenangebote hinsichtlich der zu vergebenden Leistung auch sachgerecht erstellt worden sind.
Die sachgerechte Erstellung des Angebots setzt eine nachvollziehbare Kalkulation der Einheitspreise (EP) für die einzelnen Positionen des Leistungsverzeichnisses (LV) voraus. Auf dieser Grundlage kann danach die Angemessenheit von Preisen geprüft werden. Als Grundlage für die Prüfung sollten die Angaben in den ergänzenden Formblättern Preise (EFB-Preis) 221 bis 223 nach VHB-Bund (2019) oder einer ggf. verlangten Urkalkulation genutzt werden. Dabei ist ein Ansatz sowohl von Gewinn (G) als auch von Wagnissen und deren Höhe für die Wirtschaftlichkeit des Angebots nicht ausschlaggebend.
Bei einem preislich unverständlichen und nicht nachvollziehbaren Angebot sowie auch bei Verdacht auf eine Mischkalkulation wird es erforderlich sein, vom Bieter aufklärende Aussagen - in der Regel schriftlich in Textform - zu verlangen. Legt der Bieter nachvollziehbar dar, dass seine Preisbildung effektiv die Markt- und Wettbewerbssituation berücksichtigt hat, beispielsweise durch günstigen Materialeinkauf, optimalen Geräteeinsatz u. a., dann ist in Bezug auf seinen Betrieb ein wirtschaftliches Angebot anzunehmen. Hat der Bieter sehr hohe Preisangaben nachgereicht, beispielsweise zur Ausnutzung des Abstandes zu einem nächsthöheren Angebot, ist dann zu prüfen, ob die ursprünglich fehlende Preisangabe immer noch unwesentlich ist.
Bei Zweifeln zu Preisangaben ist bei öffentlichen Bauaufträgen die Fachaufsicht führende Ebene einzuschalten. Mindestens auch in dem Fall, wenn die Preise in einem auffälligen, wucherähnlichen Missverhältnis zur Bauleistung stehen. Als sittenwidrige Preise und wucherähnlich sind 5-fach überhöhte Einheitspreise mit Aussage unter Tz. 3.3 in der Richtlinie 321 im VHB-Bund (2019) anzusehen.
Besondere Aufmerksamkeit ist den Nebenangeboten zu widmen. Hier sind besonders die möglichen Vorteile, die sich z. B. durch die vom Bieter vorgeschlagene Ausführungstechnologie und ggf. andere, meistens kürzere Ausführungsfristen und frühzeitigere Fertigstellung ableiten, herauszustellen.
Eine wirtschaftliche Prüfung ist auch zu Nachträgen, einerseits nach den verschiedenen Nachtragsarten nach der VOB und zum anderen auch bei Vergütungsanpassungen zu Bauverträgen nach BGB vorzusehen. Hierzu sei verwiesen auf Nachtragsangebot und Nachtragsprüfung.
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Aktuelle Normen und Richtlinien zu "Wirtschaftliche Angebotsprüfung"

Auszug im Originaltext aus VDI 3808 (2021-03)
Bewertungsverfahren werden herangezogen, um die in Abschnitt 5 beschriebenen rechtlichen Vorgaben erfüllen zu können und Wirtschaftlichkeitsbetrachtungen zu erstellen. Die Anwendung der Bewertungsverfahren ermöglicht es, sowohl das Gebäude selbst als...
- VDI-Richtlinie im Originaltext -
VDI-Richtlinie

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