Lohn / Tarif / Rente

Wochenarbeitszeit im Baugewerbe

Für die wöchentliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer im Baugewerbe sind maßgebend die Regelungen: In weiteren Gewerken außerhalb des BRTV-Baugewerbes gelten deren Rahmentarifverträge, beispielsweise für das Dachdeckerhandwerk, das Gerüstbaugewerbe und den Garten- und Landschaftsbau (GaLaBau).
Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt im:
  • Geltungsbereich nach BRTV-Baugewerbe sowohl für die gewerblichen Arbeitnehmer als auch für die Angestellten und Poliere 40 Stunden, jedoch mit der möglichen Differenzierung in der:
  • Dachdeckerhandwerk nach § 3 im RTV-Dachdeckerhandwerk 39 Stunden, ebenfalls differenziert als Winterarbeitszeit mit 37,5 Stunden in der 1. bis 17. Kalenderwoche (KW), mit 40,0 Stunden als Sommerarbeitszeit in der 18. bis 48. KW und wieder mit 37,5 Stunden als Winterarbeitszeit in der 49. bis 52. KW, wobei der 24. und 31. Dezember arbeitsfrei sind,
  • Gerüstbau nach § 3 im RTV-Gerüstbauerhandwerk mit 39 Stunden und Differenzierung mit 40 Stunden in einer bis 31-wöchigen Sommerarbeitszeit und mit 37,5 Stunden in einer bis 16 Wochen umfassenden Winterarbeitszeit (beginnend am 1. Januar eines jeden Jahres),
  • Garten- und Landschaftsbau (GaLaBau) ganzjährig 39 Stunden, wobei der 24. Dezember eines jeden Jahres bei Fortzahlung des Arbeitslohns arbeitsfrei ist.
Die differenzierte Wochenarbeitszeit im Bereich BRT-Baugewerbe der gewerblichen Arbeitnehmer nach Sommer- und Wintermonaten kann auch analog für Angestellte und Poliere angewendet werden, wenn deren Tätigkeit unmittelbar mit derjenigen der gewerblichen Arbeitnehmer in Verbindung steht.
Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit liefert die Grundlage für die Ableitung der täglichen Arbeitszeit im Baugewerbe, wiederum mit Differenzierung in den Monaten bzw. Wochen der Sommer- und Winterarbeitszeit.
Da die tägliche Arbeitszeit durch eine Betriebsvereinbarung oder ggf. einzelvertragliche Vereinbarungen im Baugewerbe im Rahmen einer Form der Arbeitszeitflexibilisierung gestaltet werden kann, ist eine Überschreitung der täglichen Arbeitszeit über 8 Stunden hinaus und folglich auch eine Überschreitung der regelmäßigen Wochenarbeitszeit möglich.
Wendet ein Bauunternehmen nicht die Arbeitszeitflexibilisierung nach BRTV-Baugewerbe an, kann es sich für eine Überschreitung der täglichen Arbeitszeit eine Bewilligung der Aufsichtsbehörde mit Bezug auf § 15 Abs. 1, Nr. 1b ArbZG einholen. Sie kann aber ausdrücklich nur für Bau- und Montagestellen gewährt werden. Bei Bewilligung ist aber ein Ausgleich bereits nach 6 Monaten oder 24 Wochen von maximal 48 Stunden wöchentlich zu sichern.
An Sonn- und Feiertagen besteht mit Bezug auf § 9 ArbZG im Grundsatz Beschäftigungsverbot. Soll an diesen Tagen gearbeitet werden, ist eine Bewilligung der Aufsichtsbehörden einzuholen. Sie kann in außergewöhnlichen Fällen oder in Notfällen nach § 14 Abs. 1 ArbZG gewährt werden.
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