Bauabrechnung

Zahlungsplan zum Bauträgervertrag

Vereinbaren die Vertragspartner Abschlagszahlungen bei Bauträgerverträgen, so darf der Bauträger dann Abschlagszahlungen in bis zu 7 Teilbeträgen entsprechend dem Bauablauf entgegennehmen oder sich deren Verwendung ermächtigen lassen. In § 3 Abs. 2 der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV vom 7.11.1990) werden insgesamt 13 Teilbeträge in Prozentsätzen mit Bezug auf die Vertragssumme vorgegeben. Die Vertragspartner können bis zu 7 Teilbeträge zusammenstellen und die Abschlagszahlungen danach in einem Zahlungsplan vereinbaren. Sofern einzelne Gewerkleistungen nicht abfallen, dann ist der jeweilige Prozentsatz anteilig auf die übrigen Teilbeträge zu verteilen.
Der Bauträger ist in der Zusammenstellung der Teilbeträge frei, jedoch sollte in jedem Fall ein Gespräch mit den Bauleitern oder Architekten über die sinnvolle Zusammenfassung der einzelnen Teilbeträge stattfinden, da die Fertigstellung aller zusammengefassten Teilbeträge Voraussetzung zur jeweiligen Kaufpreisratenanforderung ist.
Eine praxisgerechte Zusammenstellung für die Teilbeträge für einen Zahlungsplan kann beispielsweise wie folgt gestaltet werden:
Rate 130 %Beginn Erdarbeiten
Rate 228 %Rohbaufertigstellung
Rate 311,9 %Herstellung der Dachflächen und Dachrinnen, Rohinstallation von Heizungs-, Sanitär- und Elektroanlagen
Rate 47 %Fenstereinbau einschließlich Verglasung
Rate 511,2 %Innenputz, Estrich nach Fassadenarbeiten und Fliesenarbeiten im Sanitärbereich
Rate 68,4 %Bezugsfertigkeit und Zug um Zug gegen Besitzübergabe
Rate 73,5 %Vollständige Fertigstellung
Soweit bis zur Übergabe ein möglichst hoher Erhalt von Teilbeträgen angestrebt wird, sollte der letzte Teilbetrag nur den Teilbetrag für die vollständige Fertigstellung umfassen. An diese, im notariellen Kaufvertrag beurkundeten Ratenzahlungen ist der Bauträger dann gebunden.
Weiterhin ist eine noch flexiblere Regelung denkbar, die den Bauträger nicht schon bei Vertragsabschluss auf die sieben Teilbeträge als Zahlungsraten festlegt, sondern die ihm ermöglicht, die Teilbeträge entsprechend dem tatsächlichen Bauverlauf nach seinem Ermessen abzurufen. Vorteil dieser Regelung wäre, dass der Bauträger auf Reihenfolge-Änderungen bzw. Verzögerungen besser reagieren kann und nicht Verzögerungen der gesamten Kaufpreisratenzahlung in Kauf nehmen muss.
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