Zahlungsstockung ist in Verbindung mit einer Zahlungsunfähigkeit bzw. Illiquidität zu betrachten. Im Gegensatz zu einer endgültigen Zahlungsunfähigkeit stellt eine Zahlungsstockung noch keinen Insolvenzeröffnungsgrund dar. Der BGH hat mit dem Urteil vom 24.05.2005 (Az.: IX ZR 123/04) zu beiden Begriffen und dem abgrenzenden Inhalt Stellung genommen. Danach stellt eine Zahlungsunfähigkeit, die sich voraussichtlich innerhalb kurzer Zeit beheben lässt, noch keinen Insolvenzeröffnungsgrund dar, sondern lediglich eine Zahlungsstockung. Nach Auffassung des BGH sei Zahlungsstockung eine Illiquidität, die den Zeitraum nicht überschreite, den eine kreditwürdige Person benötige, um sich die benötigten Mittel zu leihen. Als Zeitraum für die Kreditbeschaffung seien 2 bis 3 Wochen erforderlich, aber auch ausreichend.
Beträgt eine innerhalb von 3 Wochen nicht zu beseitigende Liquiditätslücke des Schuldners weniger als 10 % seiner fälligen Gesamtverbindlichkeiten, ist regelmäßig von Zahlungsfähigkeit auszugehen, es sei denn, es ist bereits absehbar, dass die Lücke demnächst mehr als 10 % erreichen wird.
Beträgt die Liquiditätslücke des Schuldners 10 % und mehr, ist regelmäßig von Zahlungsunfähigkeit auszugehen, sofern nicht ausnahmsweise mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass die Liquiditätslücke demnächst vollständig oder fast vollständig beseitigt wird und den Gläubigern ein Warten nach den besonderen Umständen des Einzelfalls zuzumuten ist.
Inwieweit noch eine vorübergehende Zahlungsstockung oder bereits eine endgültige Zahlungsunfähigkeit vorliegt, sollte auf Grund objektiver Umstände geprüft werden. Wird die Frist zur Zahlungsstockung überschritten, kann sicherlich von einer endgültigen Zahlungsunfähigkeit ausgegangen werden.