Baurecht / BGB

Zahlungsverzug beim BGB-Vertrag

Zahlungsverzug liegt nach Fälligkeit vor. Nach § 286 BGB tritt Verzug des Schuldners ein, wenn er schuldhaft
  • zu einem kalendermäßig festgelegten Termin nicht zahlt oder
  • ohne einen solchen Termin nicht zahlt
    • entweder nach Fälligkeit und Mahnung,
    • oder (ohne Mahnung) bei ernsthafter und endgültiger Zahlungsvereinbarung,
    • oder (ohne Mahnung) innerhalb von 30 Tagen nach Zugang der Rechnung, wobei bei Verbrauchern ein besonderer Hinweis diesbezüglich erforderlich ist,
  • oder im kaufmännischen Verkehr spätestens 30 Tage nach Empfang der Leistung, wenn der Zeitpunkt des Rechnungszugangs zweifelhaft ist.
Festgelegte Termine leiten sich aus vereinbarten Zahlungsfristen ab. Hierzu wurden die Anforderungen aus der Zahlungsverzugsrichtlinie der EU (2011/7/EU) in nationales Recht mit Einfügung des § 271 a im BGB auf Grundlage des "Gesetzes zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr … vom 22. Juli 2014" mit Wirksamkeit ab 29. Juli 2014 umgesetzt. Danach sind die Zahlungsfristen zu beschränken:
  • auf maximal 60 Tage, wobei eine Vereinbarung bei einer längeren Frist nur wirksam ist, wenn sie ausdrücklich getroffen und im Hinblick auf die Belange des Gläubigers nicht grob unbillig ist. Sofern dem Schuldner nach Empfang der Gegenleistung eine Rechnung oder gleichwertige Zahlungsaufstellung zugeht, tritt der Zeitpunkt des Zugangs dieser Rechnung an die Stelle des Zeitpunkts des Empfangs der Gegenleistung.
  • bei Schlussrechnungen auf maximal 30 Tage im Geschäftsverkehr mit Öffentlichen Auftraggebern, wobei Zahlungsziele über 30 Tage nur mit ausdrücklicher Vereinbarung möglich sowie Zahlungsziele von mehr als 60 Tagen unwirksam sind.
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Aktuelle Normen und Richtlinien zu "Zahlungsverzug beim BGB-Vertrag"

Auszug im Originaltext aus DIN 1961 (2016-09)
(1) 1. Abschlagszahlungen sind auf Antrag in möglichst kurzen Zeitabständen oder zu den vereinbarten Zeitpunkten zu gewähren, und zwar in Höhe des Wertes der jeweils nachgewiesenen vertragsgemäßen Leistungen einschließlich des ausgewiesenen, darauf e...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Auszug im Originaltext aus DIN 1961 (2016-09)
(1) Der Auftragnehmer kann den Vertrag kündigen: wenn der Auftraggeber eine ihm obliegende Handlung unterlässt und dadurch den Auftragnehmer außerstande setzt, die Leistung auszuführen (Annahmeverzug nach §§ 293 ff. BGB), wenn der Auftraggeber eine ...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm

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