Bauabrechnung

Zeichnerisches Aufmaß

Das zeichnerische Aufmaß ist eine spezielle Form des Aufmaßes als Grundlage für die Abrechnung. Als Gegenstück ist das örtliche Aufmaß anzusehen.
Das zeichnerische Aufmaß setzt Ausführungspläne und ein Leistungsverzeichnis (LV) voraus. Wichtig ist weiterhin, dass die Leistung auch entsprechend den Zeichnungen ausgeführt wurde, was bei einer "Leistungsbeschreibung mit LV" und vorgesehenem Abschluss eines Einheitspreisvertrages bei Vergabe des Auftrags als Regelfall gilt. Waren Leistungsänderungen und/oder zusätzliche Leistungen in der Bauausführung erforderlich, sollten diese dann auch in den Zeichnungen übernommen bzw. vermerkt sein.
Diese Aufgabe ist mit Bestandteil der Ausführungsplanung wie sie in der HOAI fixiert ist und folglich mit durch das beauftragte Ingenieurbüro bzw. den Architekten auszuführen wäre. Neben Architektenzeichnungen sind oft auch Angaben zur Baustelle, z. B. über Vorgänge der Baudurchführung, die aus Zeichnungen und Unterlagen nicht oder nur unzureichend hervorgehen, notwendig.
In den Allgemeine Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen (ATV) der DIN 18299 – Allgemeine Regeln für Bauarbeiten jeder Art – in der VOB Teil C wird unter Tz. 5 – Abrechnung – vermerkt, dass ausgeführte Bauleistungen nach "Bauzeichnungen" zu ermitteln sind. Das wird immer dann der Fall sein, wenn auch die ausgeführte Bauleistung den Zeichnungen entspricht. Ist dies nicht oder nur teilweise möglich, dann ist das Aufmaß durch "Messen vor Ort" als örtliches Aufmaß durchzuführen.
Bei Neubauten im Hoch-, Tief-, Verkehrs- und Ingenieurbau wird meistens ein zeichnerisches Aufmaß möglich sein, dagegen bei Baumaßnahmen der Rekonstruktion, Sanierung, denkmalgeschützten Baumaßnahmen oft noch das örtliche Aufmaß überwiegen.
In einem Bauvertrag kann mit Bezug auf § 14 Abs. 2 VOB/B vorgesehen werden, das Aufmaß möglichst als "gemeinsames Aufmaß " zwischen den Bevollmächtigten der Vertragspartner festzustellen. Das Zusammenwirken ist keine zwingende, vertragliche Verpflichtung. Die gemeinsame Feststellung sollte ggf. für Bauleistungen, die bei Weiterführung der Arbeiten nur schwer feststellbar sind (z. B. Abbrüche, Grabenaushub u. a.) erfolgen. In der Praxis gestaltet sich das Zusammenwirken beim zeichnerischen Aufmaß in der Form, dass der Bevollmächtigte des Auftragnehmers (Bauleiter /Polier) das Aufmaß erstellt und dem Bevollmächtigten des Auftraggebers (z. B. Architekt) zur Prüfung vorlegt, worauf die Bestätigung erfolgt oder ggf. Korrekturen bei Vorliegen von Aufmaß-, Rechen- und Übertragungsfehlern vorzunehmen sind. Anschließend wird das Aufmaß die Grundlage für die Rechnungslegung von Abschlagsrechnungen bzw. abschließend für die Schlussrechnung bilden.
Beispiele für Aufmaße mit zeichnerischen Darstellungen und näheren Erläuterungen werden detailliert im Normen-Paket: VOB/C Bildkommentar des Baunormenlexikons dargestellt.
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