Der Zeitlohn mit Leistungsprämie ist eine spezielle Form des Zeitlohns. Diese Form kann aber ebenfalls als eine "andere Form des Leistungslohns " angesehen werden, wie es im § 10 des "Rahmentarifvertrags für Leistungslohn im Baugewerbe vom 29. Juli 2005 (RTV-Leistungslohn)" ausgeführt wird. Maßgebend dafür ist die leistungsbezogene Zulage zum Zeitlohn. An einem praktischen Beispiel soll nachfolgend die Entlohnungsform demonstriert werden:
Ausgangsdaten: - Bauvorhaben Wohnhaus, Mauerarbeiten Erdgeschoss,
- Kolonne (Leistungsgruppe) = 4 Gewerbliche,
- Tarifstundenlohn = 14,59 €/Stunde bei einem Gesamttarifstundenlohn = 15,45 €/Stunde, wobei der Bauzuschlag = 0,86 €/Stunde für jede lohnzahlungspflichtige Stunde, nicht jedoch für Leistungslohn-Mehrstunden (Plus-Stunden im Akkord) gewährt wird,
- Soll-Stunden: 600 (methodisch ermittelt auf Grundlage einer Nachkalkulation),
- Ist-Stunden: 520 (bei mängelfreier Ausführung),
- Leistungskennzahl (Zeitgrad):
Soll-Stunden 600 | = | 1,15 |
Ist-Stunden 520 | | |
- Festgelegte Grenze als Leistungsspanne bis 1,12 !
- Unterschreitung der Sollzeit:
Soll-Stunden ./. Ist-Stunden | = | 600 ./. 520 | = | 13,33 % |
Soll-Stunden | | 600 | | |
- Stundenüberschuss oder Leistungslohn-Mehrstunden (Plus-Stunden):
Soll-Stunden ./. Ist-Stunden | = | 600 ./. 520 | = | 80 Stunden |
Bei dieser Entlohnungsform erhält der einzelne Mitarbeiter eine Zulage je geleisteter Arbeitsstunde. Die Höhe der Zulage orientiert sich am Baustellenergebnis. Die Zulage kann als fester Betrag je Arbeitsstunde oder als Prozentsatz vom Tarifstundenlohn gezahlt werden. Als Beispiel wird folgende Staffelung für die Leistungszulage gewählt:
Leistungszulage von: - 0,70 €/h bei Einhaltung der Soll-Stunden,
- 1,30 €/h bei Unterschreitung der Soll-Stunden > 5 %
- 2,00 €/h bei Unterschreitung der Soll-Stunden > 10 %.
Mit Bezug auf die Unterschreitung der Sollzeit von mehr als 10 % ist eine Leistungszulage von 2,00 €/Stunde zu zahlen:
Berechnung: 520 h x (14,59 €/h + 2,00 €/h) | = | 8.626,80 € |
Wäre nicht im Leistungslohn gearbeitet oder wären die vorgegebenen Soll-Stunden im Ist überschritten worden, so müsste die Entlohnung für die Ist-Stunden in Höhe des Gesamttarifstundenlohnes erfolgen.
Das entspräche einem Lohn in Höhe von: 600 h x 15,45 €/h | = | 9.270,00 € |
Bei der angeführten Entlohnung bliebe zu beachten, dass für die 80 eingesparten Stunden auch eine Entlohnung für die Ausführung anderer bzw. neuer Arbeiten anfällt, selbst wenn in dieser Zeit nicht im Leistungslohn gearbeitet werden könnte.
Dies wäre ein Betrag von: 80 h x 15,45 €/h | = | 1.236,00 €, der hinzugerechnet werden müsste. |
Dann läge nach dieser Prämienform die Entlohnung in Höhe von: 8.626,80 € + 1.236,00 € | = | 9.862,80 € vor. |
Das entspricht einer höheren Entlohnung von: 9.862,80 € ./. 9.270,00 € | = | 592,80 € für die Leistungsgruppe. |
Diese Form ist die einfachste Leistungslohnform. Die Zulagen sollten nicht über Monate konstant bleiben, sondern an den Baustellenergebnissen ausgerichtet und von Zeit zu Zeit neu bestimmt werden. Nur dann kann die Leistungszulage zum Zeitlohn als Lohnanreiz bzw. Leistungsanreiz wirken.