Steuern

Zinsschranke

Mit dem Unternehmenssteuerreformgesetz 2008 wurde bestimmt, dass eine Zinsschranke erstmals für Wirtschaftsjahre mit Beginn nach dem 25.05.2007 anzuwenden ist und zwar betreffend sowohl Kapitalgesellschaften als auch natürliche Personen und Personengesellschaften. Die Regelung ist ebenfalls auf Öffentlich Private Partnerschaften (ÖPP) anzuwenden.
Bei der Zinsschranke sind Zinsaufwendungen als Betriebsausgabe nur bis zur Höhe des im Unternehmen angefallenen Zinsertrags desselben Jahres abzugsfähig. Darüber hinaus gehende Zinsaufwendungen sind dann nur bis zu 30 % des steuerlichen Gewinns abziehbar. Dabei gilt als steuerlicher Gewinn jener vor Zinsertrag, Zinsaufwand und Abschreibungen (inhaltlich auch als EBITDA bezeichnet). Der dann evtl. noch verbleibende nicht abzugsfähige Teil ist dem Gewinn im Wirtschaftsjahr außerbilanziell wieder hinzuzurechnen.
Die Zinsschranke kommt nicht zur Anwendung, wenn der Zinssaldo weniger als 3 Mio. € (früher 1 Mio. €) betriebsbezogen im betreffenden Wirtschaftsjahr beträgt. Die Regelung, soweit sie anzuwenden ist, macht das Steuerrecht noch komplizierter. Mit der Zinsschranke wird darauf gezielt, grenzüberschreitende Gestaltungen in der Form zu unterbinden, dass Zinsaufwendungen in Deutschland gewinn- und steuermindernd angesetzt, aber die Zinserträge in anderen Ländern erfasst werden.
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