Baugeräte / Vorhaltung / BGL

Zusatzausrüstungen von Baumaschinen

Zusatzausrüstungen zur Standardausrüstung von Baumaschinen und Geräten sind mit Bezug auf die Baugeräteliste (BGL) 2020 (vorher BGL 2015) unter Tz. 2.2 (Bauverlag Gütersloh S. 14) „fest in ein Gerät eingebaute und in der Regel nicht auswechselbare Einrichtungen“. Sie werden in der BGL im Anschluss an die Bezeichnung des Geräteschlüssels für Baumaschinen aufgeführt und nach dem BGL-Aufbau mit zwei zusätzlichen Buchstaben gekennzeichnet, beispielsweise für eine Zusatzausrüstung in der Gerätehauptgruppe C zu einem Turmdrehkran der Gerätegruppe C.0:
C.0.10.0100.AATurmdrehkran mit Laufkatzausleger, 100 tm Nennlastmoment und Verstell-/Hubwerk mit größer 1,15-facher Motorleistung,
Turmdrehkran mit Laufkatzausleger
Turmdrehkran mit Laufkatzausleger Bild: © f:data GmbH
Angegeben wird für die Zusatzausrüstung auch das jeweilige Gewicht, für das Beispiel von 800 kg.
Analog zu Zusatzausrüstungen werden auch Alternativausstattungen angesehen und behandelt, beispielsweise ein Elektromotor anstelle eines Dieselmotors u. a.
Zusatzausrüstungen sind in der Regel mit Werterhöhungen oder Wertminderungen gegenüber einer Standardausrüstung verbunden. Folglich weist die BGL 2020 auch für die jeweilige Zusatzausrüstung weitere Werte für das angeführte Beispiel aus wie:
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