Baukalkulation / Angebot / Nachträge

Zuschläge für Arbeitserschwernisse

Für Arbeitserschwernisse der Arbeitnehmer im Baugewerbe kommen Zuschläge infrage, so für:
  • gewerbliche Arbeitnehmer als Erschwerniszuschläge mit Bezug auf § 6 im Bundesrahmenvertrag für das Baugewerbe (BRTV-Baugewerbe) für beispielsweise Arbeiten mit Schutzkleidung, Arbeitsschutzgeräten, bei Schmutzarbeiten, hohen und heißen Arbeiten, Erschütterungsarbeiten, Schacht- und Tunnelarbeiten, Druckluftarbeiten sowie Taucherarbeiten,
  • gewerbliche Arbeitnehmer nach § 3 Nr. 6 im BRTV-Baugewerbe sowie auch für Angestellte nach § 3 Nr. 3 im Rahmentarifvertrag für die Angestellten und Poliere im Baugewerbe (RTV-Angestellte) für Überstunden (Mehrarbeit), Nachtarbeit, Sonn- und Feiertagsarbeit.
Letztere werden mit Bezug auf die in den Bauunternehmen meistens praktizierte Arbeitszeitflexibilisierung nur in geringem Umfang bzw. kaum noch auftreten.
Zu gewährende Zuschläge für Arbeitserschwernisse an gewerbliche Arbeitnehmer sind im Mittellohn (ML) und folgend bei der Bestimmung des Kalkulationslohns zu berücksichtigen. Sie werden durchschnittlich mit Bezug auf eine Arbeitsstunde zwischen 0,00 € und 0,25 € ausmachen. In besonderen Fällen (z. B. Mehrschichtbetrieb, Nachtbaustelle u. a.) kann dieser Betrag auch wesentlich höher ausfallen.
Demgegenüber werden anfallende Zuschläge für Angestellte in den Allgemeinen Geschäftskosten (AGK) erfasst und in der Kalkulation berücksichtigt.
Bei der Baupreisermittlung für Angebote und Nachträge wird auch von Zuschlägen in der Baukalkulation gesprochen. Hierbei gibt es keinen Bezug zu Arbeitserschwernissen, sondern es handelt sich inhaltlich um Zuschlagsätze, mit denen z. B. Gemeinkosten sowie Wagnis und Gewinn (W&G) auf Basis der Summe der Einzelkosten der Teilleistungen (EKT) oder auf Basis deren Kostenartensummen wie bei der differenzierten Zuschlagskalkulation zugeschlagen bzw. verrechnet werden. Hinsichtlich ihrer Berechnung wird auf vorbestimmte Zuschläge verwiesen.
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