Lohn / Tarif / Rente

Zuschuss-Wintergeld (ZWG)

Das Zuschuss-Wintergeld (ZWG) beträgt 2,50 € und ist lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei. Es wird für jede Ausfallstunde in der gesetzlichen Schlechtwetterzeit (01.12. bis 31.3.) an die gewerblichen Arbeitnehmer im Bauunternehmen gewährt, für deren Ausgleich Arbeitszeitguthaben (aus der Arbeitszeitflexibilisierung) aufgelöst werden. Für diese Arbeitnehmer bzw. Arbeitsstunden ist kein Saison-Kurzarbeitergeld (Saison-Kug) zu zahlen. Durch das ZWG wird zugleich die Ansparung von Arbeitsstunden aus der Arbeitszeitflexibilisierung auf den Arbeitszeitkonten gefördert. In den Betrieben des Baunebengewerbes, wie des Dachdeckerhandwerks beträgt das Zuschuss-Wintergeld ebenfalls 2,50 € je ausgefallene Arbeitsstunde, beispielsweise aber nicht im Gerüstbauhandwerk.
Anspruchsberechtigt sind nur die gewerblichen Arbeitnehmer, nicht jedoch Bezieher von Rente wegen voller Erwerbsminderung und Arbeitnehmer, die schon das Lebensjahr für die Regelaltersrente erreicht haben. Keinen Anspruch haben auch die Poliere, die Angestellte sowie die auf einer Auslandsbaustelle beschäftigten Arbeitnehmer. Gemäß einem Urteil des Bundesarbeitsgerichtes vom 25. Januar 2012 erhalten auch Werkpoliere, Baumaschinen-Fachmeister sowie Ofenwärter im Feuerungsbau kein Zuschuss-Wintergeld. Leben Arbeitnehmer jedoch im grenznahen Ausland und arbeiten bei einem inländischen Bauunternehmen auf einer Inlandsbaustelle, dann haben sie auch Anspruch auf ZWG. Auch können Werkpoliere bei einem Arbeitsausfall aus wirtschaftlichen Gründen ZWG erhalten, jedoch nicht aus witterungsbedingten Gründen.
Der Anspruch auf ZWG ist nicht mehr nur auf witterungsbedingte Ausfallstunden in der gesetzlichen Schlechtwetterzeit beschränkt, sondern kann auch für Ausfallstunden aus wirtschaftlichen Gründen, z. B. Auftragsmangel, in dieser Zeit gewährt werden.
ZWG kann auch für Teilstunden gezahlt werden. Bei Arbeitszeitausfall aus wirtschaftlichen Gründen können alle Teilausfallzeiten, die in einem Kalendermonat anfallen, aufaddiert werden. Witterungsbedingte Teilstunden können jedoch nur dann berücksichtigt werden, wenn an einem Arbeitstag mindestens insgesamt eine Stunde der Regelarbeitszeit ausfällt.
Normalerweise ist ein Arbeitszeitguthaben bei Arbeitszeitflexibilisierung auf maximal 150 Stunden im Anspruchszeitraum (12 Monate) begrenzt. Tritt ein witterungsbedingter oder wirtschaftlicher Arbeitsausfall in der Schlechtwetterzeit von mehr als 150 Stunden ein, so ist der Arbeitnehmer verpflichtet, ein Arbeitszeitguthaben von mehr als 150 Stunden einzusetzen, um Saison-Kurzarbeitergeld zu vermeiden. Dann wird auch nach den Weisungen der Bundesagentur für Arbeit für mehr als 150 Guthabenstunden das ZWG gezahlt. Das gilt auch für den umgekehrten Fall, wenn der Arbeitnehmer bereits sein Arbeitszeitguthaben voll aufgebraucht hat. Ist er bereit, im tariflich zulässigen Rahmen eine Arbeitszeitschuld von 30 Stunden nach § 3 Abs. 1.43 BRTV-Baugewerbe einzubringen, wird ihm ebenfalls ZWG gewährt, wenn dadurch Saison-Kurzarbeitergeld vermieden wird.
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