Räume

Anrechenbare Grundfläche von Wohnungen

Die Grundfläche von Wohnungen ist nach § 3 der Wohnflächenverordnung (WoFlV) als lichte Maße zwischen den Bauteilen zu ermitteln.
In welchem Umfang zur Grundfläche noch Flächen anzurechnen sind, hängt von der Höhe der Räume ab. So sind zu berechnen bzw. anzurechnen:
  • Räume mit einer lichten Höhe von mindestens 2 m vollständig,
  • bei einer lichten Höhe von 1 m bis weniger als 2 m zur Hälfte,
  • von nach allen Seiten geschlossenen Räumen wie unbeheizte Wintergärten, Schwimmbäder nur zur Hälfte,
  • zu einem Viertel (höchstens jedoch zur Hälfte) Balkone, Loggien, Dachgärten und Terrassen.
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Aktuelle Normen und Richtlinien zu "Anrechenbare Grundfläche von Wohnungen"

Auszug im Originaltext aus DIN V 18599-2 (2018-09)
6.1.2.1 AllgemeinesIn die Monatsbilanzierung des Heizwärmebedarfs ist im Regelfall der in DIN V 18599-10 angegebene gemittelte Monatswert der Raumluft-Solltemperatur für den Heizbetrieb θi,h,soll einzusetzen. Zur Berücksichtigung eines zeitlich od...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Auszug im Originaltext aus DIN V 18599-2 (2016-10)
6.1.2.1 AllgemeinesIn die Monatsbilanzierung des Heizwärmebedarfs ist im Regelfall der in DIN V 18599-10 angegebene gemittelte Monatswert der Raumluft-Solltemperatur für den Heizbetrieb θi,h,soll einzusetzen. Zur Berücksichtigung eines zeitlich oder ...
- DIN-Norm im Originaltext -
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