Das BGH hat mit einem Urteil des BGH vom 18. April 2012 (Az.:VIII ZR 253/11) entschieden, dass die Herstellung von Hausanschlüssen sowie Arbeiten an diesen zur Aufrechterhaltung der Wasserversorgung dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 % unterliegen. Dabei ist nicht wichtig, dass die Anschlussleistung und die Wasserbereitstellung durch denselben Unternehmer erbracht werden müssen.
Daraufhin erfolgte eine Anfrage des Hauptverbandes der Deutschen Bauindustrie an das Bundesministerium für Finanzen (BMF) bezüglich der umsatzsteuerlichen Behandlung. Das BMF hat mit einem Schreiben vom 10. Oktober 2012 Stellung genommen.
Danach sieht sich die Finanzverwaltung nicht an die mit dem Urteil des BGH aufgestellten Grundsätze gebunden. Es wendet vielmehr das BMF-Schreiben vom 7. April 2009 weiter an, in dem geregelt ist, dass das Legen von Hausanschlüssen gegen Entgelt nur dann dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterliegt, wenn diese Leistungen durch das Wasserversorgungsunternehmen ausgeführt werden. In übrigen Fällen ist der normale Umsatzsteuersatz anzusetzen.
Daraufhin kann nun in der Baupraxis eine uneinheitliche Behandlung dieser Sachverhalte eintreten, indem sich der Leistungsempfänger auf die Rechtsprechung des BGH beruft und vom ausführenden Bauunternehmen die Berechnung von 7 % Umsatzsteuer für Anschlussleistungen verlangt, während die Finanzverwaltung weiterhin diese Leistungen mit 19 % besteuert. Den Bauunternehmen bliebe zu empfehlen, auf der Grundlage des Schreibens des BMF vom 10. Oktober 2012 und ungeachtet der BGH-Rechtsprechung für das Legen von Hauswasseranschlüssen sowie Arbeiten an den Anschlüssen zur Aufrechterhaltung der Wasserversorgung den normalen Umsatzsteuersatz von 19 % in Rechnung stellen.