Steuern

Kapitalertragsteuer

Erfolgt eine Auszahlung von Einkünften aus Kapitalvermögen (beispielsweise Zinsen, Dividenden und Vergütungen aus stillen Beteiligungen) mit Bezug auf § 20 im Einkommensteuergesetz (EStG), dann ist die Kapitalertragsteuer zu leisten. Das gilt aber seit 2009 nur in den Fällen, in denen keine Abgeltungsteuer maßgebend ist. Von welchen Kapitalerträgen ein Steuerabzug vorzunehmen ist, wird in § 43 Abs. 1 im Einkommensteuergesetz (EStG) geregelt.
Die Kapitalertragsteuer beträgt seit 2009 einheitlich 25 % zuzüglich der folgenden Zuschlagsteuern:
  • von 5,5 % der Kapitalertragsteuer als Solidaritätszuschlag und
  • ggf. Kirchensteuer in Höhe von 8 oder 9 % der Kapitalertragsteuer, wobei sich bei Kirchensteuerpflicht die Bemessungsgrundlage auf Grund der Abziehbarkeit der Kirchensteuer verringert.
Schuldner der Kapitalertragsteuer ist der Gläubiger der Kapitalerträge. Die Steuer entsteht in dem Zeitpunkt, in dem die Erträge dem Gläubiger zufließen.
Vom fälligen Steuerbetrag kann jedoch ein Freibetrag von 801 € – analog wie bei der Abgeltungssteuer – abgezogen werden.
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